Scheidung Berlin
Fachanwalt Scheidungsrecht Berlin

Ausschluss des Umgangsrechts

Das Umgangsrecht des Vaters kann für mehrere Jahre bis zur Volljährigkeit der Kinder ausgeschlossen werden, wenn sich die Kinder eindeutig gegen den Umgang mit dem Vater ausgesprochen haben und keine Zweifel an dem stabilen und autonomen Willen der Kinder bestehen. Zusätzlich ist zu prüfen, ob der Ausschluss des Umgangsrechts in diesen Fällen das Kindeswohl gefährdet. Der Ausschluss des Umgangsrechts ist jedoch konkret zu befristen – in der Regel für ein Jahr, in Ausnahmefällen jedoch für mehrere Jahre (Kammergericht Beschluss vom 14.11.2012, Az. 13 UF 141 / 12).

In diesem Fall wurde das Umgangsrecht des Vaters ausgeschlossen:

Der Vater versuchte vor dem Familiengericht sein Umgangsrecht mit seinen 12 und 14 Jahre alten Kindern durchzusetzen. Die beiden Kinder sprachen sich gegenüber der Richterin, dem Verfahrenspfleger und dem Gutachter stets gegen den Umgang aus. Hintergrund war eine besondere familiäre Situation: Der Vater der Kinder war mit deren Großmutter verheiratet und war damit gleichzeitig ihr Stiefvater (er zeugte also mit der Tochter seiner Ehefrau die beiden Kinder). Er sorgte auch dafür, dass die Kinder jahrelang ihre eigene Mutter nicht sehen konnten und bezeichnete ihre Mutter stets als Lügnerin.
Nachdem die Kinder in den Haushalt ihrer Mutter wechselten, sprachen sie sich dagegen aus, noch einmal Kontakt mit ihrem Vater aufnehmen zu müssen.

Welche Kriterien gelten für einen Ausschluss des Umgangsrechts?

Gesetzlich geregelt ist, dass das Umgangsrecht zuerst ein Recht des Kindes und dann erst ein Recht der Eltern ist. Eltern sind also zum Umgang mit ihren Kindern „verpflichtet und berechtigt“, § 1684 Abs. 4 BGB. Können sich Eltern über die Ausübung des Umgangs nicht einigen, so haben auf entsprechenden Antrag die Familiengerichte den Umgang zu regeln. Dabei lassen sich die Familiengerichte ausschließlich vom Kindeswohl leiten. Ein Ausschluss des Umgangs ist nur dann zulässig, wenn durch den Umgang das Kindeswohl gefährdet werden würde und durch andere Maßnahmen kein wirksamer Schutz des Kindeswohls möglich ist. Bei der Frage, ob und wie der Umgang zu regeln ist, ist je nach Reife und Verständnis des Kindes der Kindeswille zu beachten.
Zu dieser Persönlichkeitsentwicklung des Kindes gehört es, dass die Fähigkeit des Kindes zu einer eigenen Willensbildung und einem selbstständigen Handeln berücksichtigt wird. Je reifer und je älter das Kind ist, umso verbindlicher ist auch der Wille des Kindes, keinen Umgang haben zu wollen.

Was passiert, wenn sich Kinder eindeutig gegen den Umgang aussprechen?

In dem vom Kammergericht entschiedenen Fall waren die Kinder 12 und 14 Jahre alt. Damit befanden sie sich in einem Alter, in dem sie zu einer eigenen Willensbildung fähig sind und es verdienen, dass ihre Vorstellungen und Wünsche beachtet werden. Die Kinder hatten in dem Umgangsverfahren vor dem Familiengericht genauso wie in dem Beschwerdeverfahren vor dem Kammergericht stets autonom, intensiv, stabil und zielorientiert ihren Willen geäußert, den Vater nicht mehr sehen zu wollen. Das Kammergericht berücksichtigte dabei, dass die Kinder dies gegenüber allen Verfahrensbeteiligten eindeutig zum Ausdruck gebracht hatten.
Das Kammergericht hat auch geprüft, ob die Kinder ihren Willen auch autonom gebildet haben. Es könne dahinstehen, ob und in welchem Ausmaß die Kinder vom Verhalten der Mutter – bewusst oder unbewusst – geprägt waren. Denn jedenfalls stelle sich zum jetzigen Zeitpunkt die Ablehnung der Kinder gegenüber einem Umgang als autonomer Wille der Kinder dar. Mit einfachen Worten: Selbst wenn die Kinder gewollt oder ungewollt von der Mutter beeinflusst waren, haben sie aktuell den autonomen Willen, keinen Umgang mit dem Vater haben zu wollen. Das Kammergericht führt aus: „Insoweit kommt es nicht darauf an, dass auch ein induzierter Wille ein beachtlicher Wille ist, wenn er mit dem wirklichen Bindungsverhältnissen übereinstimmt (vergleiche Bundesverfassungsgericht, FamRZ 2001, Seite 1057)“.

Kindeswohlgefährdung durch Umgangsausschluss?

Schließlich prüft das Kammergericht, ob es eine Kindeswohlgefährdung darstellen würde, dem Willen der Kinder zu folgen und einen Umgang mit dem Vater auszuschließen. Aufgrund der besonderen Persönlichkeitsstruktur des Vaters und aufgrund des besonderen Familiensystems schloss das Kammergericht in dem vorliegenden Fall aus, dass ein fehlender Kontakt der Kinder mit dem Vater ihr Kindeswohl gefährden würde.
Das Kammergericht ging sogar noch deutlich über die Entscheidung des Amtsgerichts hinaus: Während das Amtsgericht den Umgang lediglich für ein Jahr ausschloss, ordnete das Kammergericht die Aussetzung des Umgangs bis zur Volljährigkeit der Kinder an – also für die weiteren 4-6 Jahre.

 

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