Scheidung Berlin
Fachanwalt Scheidungsrecht Berlin

Gütertrennung

Was „Gütertrennung“ (vgl. § 1414 BGB) bedeutet, wird regelmäßig missverstanden. Getrennt sind die Güter der Eheleute auch im gesetzlichen Güterstand – auch „Zugewinngemeinschaft“ genannt. Der Unterschied zwischen beiden Güterständen liegt darin, dass anlässlich der Scheidung bei der „Gütertrennung“ kein Ausgleich einer Vermögensvermehrung erfolgt; bei der Zugewinngemeinschaft ist jedoch eine solche Ausgleichszahlung zu leisten. Diese Ausgleichszahlung nennt man Zugewinnausgleich.

Stirbt ein Ehegatte, so erbt der überlebende Ehegatte weniger, wenn Gütertrennung galt. Um das zu verhindern, kann die Gütertrennung nur für den Fall einer Scheidung, nicht aber für den Tod vereinbart werden (sogenannte modifizierte Zugewinngemeinschaft).

Anstelle einer Gütertrennung gibt es auch andere Möglichkeiten: Eine Firma kann zum Beispiel aus dem gesetzlichen Güterstand herausgenommen werden, das übrige Vermögen wird aber im Zugewinn ausgeglichen. Dasselbe bietet sich an, wenn ein Ehegatte Immobilien mit in die Ehe gebracht hat. Damit vermeidet man, dass der andere Ehegatte von den Wertsteigerungen profitiert.

Ein weiterer Unterschied in den Güterständen besteht darin, dass im gesetzlichen Güterstand ein Ehegatte ohne Zustimmung des anderen nicht auf einmal über sein ganzes Vermögen verfügen darf: Gilt die Zugewinngemeinschaft, darf ein Ehegatte z. B. sein Haus nicht ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verkaufen, wenn das sein ganzes oder nahezu (90%) seines ganzes Vermögen darstellt.

Fälschlicher Weise wird häufig angenommen, der Güterstand der Gütertrennung schütze das Vermögen vor der Zwangsvollstreckung wegen der Schulden des Ehepartners. Das ist zwar richtig, dazu braucht es aber keine Gütertrennung: Auch in der Zugewinngemeinschaft sind die Güter getrennt. Es gibt also keinen Zugriff der Gläubiger auf das Vermögen des anderen Ehepartners. Allerdings kann es zu einer indirekten Haftung kommen. Der Vermögensverlust des Ehepartners wird im gesetzlichen Güterstand durch den Zugewinnausgleich teilweise auf Kosten des anderen Ehepartners ausgeglichen. Das kann bei einer Gütertrennung vermieden werden.

Wie ein Zugewinnausgleich funktioniert, erfahren Sie hier.

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