Scheidung Berlin
Fachanwalt Scheidungsrecht Berlin

Unterhaltsrelevantes Einkommen

Wie wird das unterhaltsrelevante Einkommen berechnet?

Wie viel Unterhalt zu zahlen ist, hängt von der Höhe des Einkommens ab. Das gilt für beide Seiten – für den Unterhaltsverpflichteten (z. B. Ehemann und Vater) wie für den Unterhaltsberechtigten (z. B. Ehefrau und Kind).

Der Unterhaltsberechnung liegt eine ganz eigene Definition des Einkommens zu Grunde (unterhaltsrelevantes Einkommen). Einkommen im Unterhaltsrecht ist also nicht dasselbe wie das Einkommen im Steuerrecht. Es gibt ganz erhebliche Unterschiede darin, was zum Einkommen zählt und welche Abzüge zulässig sind.

Lassen Sie uns im Einzelnen ansehen, wie das unterhaltsrelevante Einkommen ermittelt wird. Dabei widmen wir uns zunächst dem Einkommen und dann den Abzügen.

 1. Einkommen

Zum Einkommen zählt grundsätzlich alles, was regelmäßig zufließt, also

Eine wichtige Besonderheit bei der Unterhaltsberechnung ist jedoch, dass nicht nur die tatsächlich vorhandenen Einkünfte zählen. Derjenige, der Unterhalt zahlen muss – und auch derjenige, der Unterhalt bekommt – muss dafür sorgen, dass er möglichst hohes Einkommen erzielt. Dies nennt man Erwerbsobliegenheit. Verstößt der Unterhaltsberechtigte oder der Unterhaltsverpflichtete gegen diese Verpflichtung, indem er z. B. trotz Möglichkeit nicht arbeitet, freiwillig sein Einkommen reduziert, seinen Job kündigt oder Ähnliches, wird ihm das ihm mögliche Einkommen als fiktiv vorhanden angerechnet (fiktives Einkommen).

Ein Beispiel: Herr Müller verdient 2100 € als Angestellter. Frau Müller war früher als Buchhalterin für 1400 € erwerbstätig, seit 3 Jahren führt sie ohne eigenes Einkommen den gemeinsamen Haushalt. Nach der Trennung drängt Herr Müller seine Frau, sich eine Arbeit zu suchen. Frau Müller lehnt dies ab und fordert von ihm Unterhalt.

Ergebnis: Nach einer kurzen Übergangsphase nach der Trennung muss sich Frau Müller wieder um Arbeit bemühen. Tut sie dies nicht, ohne hierfür ausreichende Gründe zu haben (Betreuung von Kleinkindern, Krankheit, Alter), wird ihr das mögliche Einkommen als fiktiv vorhanden angerechnet.

Einkommen Ehemann 2.100 €
Einkommen Ehefrau (fiktiv) 1.400 €
Differenz 700 €
Daraus Unterhalt 3/7 300 €
Ergebnis:
Ehemann verbleibt 1.800 €
Ehefrau verbleibt 300 €

Wohlgemerkt – im Unterhaltsrecht existiert ein ganz eigener Einkommensbegriff. Zum Einkommen zählt z. B. auch die ersparte Miete: Zur Vereinfachung geht das Unterhaltsrecht davon aus, dass jeder Mensch neben Nahrungsmitteln, Kleidung und sonstigem Lebensbedarf auch eine Miete zahlen muss. Wie hoch die konkrete Miete ist, ist egal – für den gesamten Lebensbedarf inklusive Miete steht der sogenannte Selbstbehalt zur Verfügung.

Wer jedoch im Eigenheim lebt, muss keine Miete zahlen. Die ersparte Miete wird ihm als Einkommen angerechnet. Wie hoch diese sogenannte Mietersparnis ist, hängt u. a. davon ab,

2. Abzugspositionen

Zunächst sind Steuern und Sozialabgaben (Krankenversicherung und Altersvorsorge) abzuziehen, denn es geht ja um das Nettoeinkommen.

Es sind jedoch noch eine Reihe weiterer Abzüge möglich. Auch dabei ist bei den verschiedenen Unterhaltsansprüchen zu differenzieren. Außerdem gilt es stets, im Einzelfall eine ausgewogene und gerechte Entscheidung zu treffen. Zu den Abzugspositionen zählen z.B.

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