Scheidung Berlin
Fachanwalt Scheidungsrecht Berlin

Familienunterhalt

Solange die Ehe intakt ist, wird kein Ehegatte den anderen auf Ehegattenunterhalt verklagen. Die Ehegatten wirtschaften gemeinsam, damit wird der Ehegattenunterhalt in Form des Familienunterhalts erbracht. Gemäß § 1360 BGB sind Ehegatten gegenseitig verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ehegatten regeln dabei im gegenseitigen Einvernehmen, wie diese Verpflichtung zum Familienunterhalt erbracht wird.

Dabei steht die Haushaltsführung der Erwerbstätigkeit gleich. Ob also z.B. der Ehemann als Angestellter oder als Selbstständiger Einkommen bezieht und damit die Haushaltskasse füllt oder ob die Ehefrau die Kinder betreut und den Haushalt führt – wirtschaftlich stehen beide Tätigkeiten gleich.

1. Voraussetzung (für Familienunterhalt):

Voraussetzung für den Familienunterhalt ist eine wirksame Ehe. Weitere Voraussetzung ist, dass keine Trennung eingetreten ist. Ab der Trennung wandelt sich der Familienunterhalt in den sogenannten Trennungsunterhalt.

2. Höhe:

Die Höhe des Unterhaltsbedarfs beträgt in der Regel die Hälfte des jeweiligen Einkommens. Verdient z. B. Herr Meier 3000 EUR netto, so hat Frau Meier grundsätzlich Anspruch auf die Hälfte, also auf 1500 EUR. Hierauf hat Frau Meier jedoch keinen vor Gericht einklagbaren Anspruch. Interessant wird die Höhe des Familienunterhalts allenfalls dann, wenn das Einkommen des Herrn Meier von 3000 EUR aufzuteilen ist: Ist er z. B. in 2. Ehe mit Frau Meier verheiratet und schuldet seiner 1. Ehefrau Frau Schulze Unterhalt, so ist sein Einkommen auf den nachehelichen Unterhalt gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau Frau Schulze und seiner 2. Ehefrau Frau Meier aufzuteilen. Dafür muss die Höhe des Ehegattenunterhalt gegenüber 1. Ehefrau (nachehelicher Unterhalt) und 2. Ehefrau (Familienunterhalt) konkret errechnet werden und geprüft werden, ob Herr Meier überhaupt für beide Unterhaltsansprüche leistungsfähig ist.

Bedeutend ist auch der sogenannte Anspruch auf Taschengeld i.H.v. 5 % bis 7 % des jeweiligen Nettoeinkommens (im obigen Beispiel also ca. 180 EUR monatlich): Dieser Betrag kann nämlich gepfändet werden. Hat Frau Meier z. B. Schulden gegenüber dem Versandhaus Qalle, verfügt jedoch über kein eigenes Einkommen, so könnte das Versandhaus direkt bei Ihrem Ehemann dessen Einkommen in Höhe des Taschengeldanspruchs von 180 EUR monatlich pfänden (BVerfG, FamRZ 1986, Seite 773; BGH, FamRZ 1998, Seite 608).

 

 

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