Scheidung Berlin
Fachanwalt Scheidungsrecht Berlin

Gemeinsames Sorgerecht

In Deutschland haben Eltern nicht automatisch bei Geburt eines Kindes ein gemeinsames Sorgerecht. Das ist nur dann so, wenn die Eltern bei Geburt des Kindes verheiratet waren oder später heiraten. Bei einem nichtehelichen Kind hat allein die Mutter das Sorgerecht. Mit ihrer Zustimmung erhielt  der nichteheliche Vater auch bisher schon das Sorgerecht, ohne ihre Zustimmung aber nicht. Diese gesetzliche Regelung widersprach der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Erst nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Zaunegger-Urteil vom 03.12.2009 Deutschland deswegen verurteilte hatte, änderte auch das Bundes-verfassungsgericht seine Rechtsprechung. Es dauerte dann noch einmal 3 Jahre, bis ein Europarechtskonformes Gesetz in Kraft trat.

Die  Neuregelung ermöglicht es dem Vater ohne aktive Mitwirkung der Mutter und ggf. auch gegen ihren Willen das Mitsorgerecht zu erlangen. Der Konstruktion des Gesetzes sieht man an, dass es das Ergebniss eines politischen Kompromisses ist. Es wird von verschiedenen Seiten heftig kritisiert.

Die Einen monieren, dass es überhaupt eines Antrages des Vaters beim Familiengericht bedarf und das Sorgerecht nicht automatisch bei Geburt des Kindes dem Vater mit zufällt, (wie in den romanischen Ländern); die Anderen kritisieren, dass die Ausgestalltung des  Verfahren die Belange des Kindeswohles vernachlässigt und die unerfahrene oder nach der Geburt überlastete Kindesmutter benachteiligt, indem es hohe formale Hürden aufstellt.

Das Verfahren wird durch den Antrag des Vaters beim Familiengericht auf Mitsorge (oder Teilbereiche der Sorge) eingeleitet.

Daraufhin wird die Mutter vom Gericht aufgefordert, binnen einer Frist – die nicht vor 6 Wochen nach Geburt ablaufen darf – (aber ansonsten der Länge nach nicht bestimmt ist) schriftlich Stellung zu nehmen.

Stimmt die Mutter zu (was sie in der Regel nicht tun wird, denn dann hätte Sie  ja auch vor dem Jugendamt einer gemeinsamen Sorgeerklärung zustimmen können) oder äußert sie sich innerhalb der Frist nicht oder sind ihre Einwendungen nicht kindeswohlrelevant, dann wird vermutet, dass die Übertragung des Sorgerechtes dem Kindeswohl nicht widerspricht. Eine Anhörung der Eltern und des Jugendamtes „soll“ dann nicht erfolgen.

Es handelt sich also um ein beschleunigtes schriftliches Verfahren. Das steht nun aber im krassen Widerspruch zu dem Aufwand, der sonst getrieben wird, wenn es um den Streit zwischen Eltern geht, die das gemeinsame Sorgerecht schon lange haben.

Wir vermuten, dass die Gerichte wohl doch eine Anhörung durchführen,  indem sie die Soll-Vorschrift zur Anhörung  extensiv auslegen und sie werden wohl  jeden nicht völlig abwegigen Einwand der Mutter zum Anlaß nehmen in das normale Verfahren mit mündlicher Anhörung und Beteiligung des Jugendamtes überzuleiten (§ 155 Abs. 4 FamFG). Hier wird dann geprüft werden, ob die Übertragung des Mitsorgerechtes dem Kindeswohl nicht widerspricht. Das reicht aus, es muß dem Kindeswohl nicht dienen und das ist der große Unterschied.

Den Gesetzestext finden Sie unter www.bmj.de.

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