Scheidung Berlin
Fachanwalt Scheidungsrecht Berlin

Wer zieht aus?

Häufig zieht derjenige Ehegatte aus, der sich auch trennen möchte. Doch kann er sich eine neue Wohnung überhaupt leisten? Macht es nicht eher Sinn, dass derjenige Elternteil, der die Kinder auch künftig betreut, erst einmal in der Wohnung bleibt und der andere auszieht? Gibt es möglicherweise eine umfassende Regelung der Trennungs- und Scheidungsfolgen, bei der auch geregelt wird, wer in der Wohnung oder im Haus bleibt?

  1. Können sich Ehegatten nicht einigen, wer von beiden ausziehen soll, kann auf Antrag das Gericht hierüber entscheiden (Wohnungszuweisung). Der Richter weist dann die Wohnung einem der Ehegatten zur alleinigen Nutzung zu. Voraussetzung ist dafür jedoch, dass das weitere Zusammenleben unzumutbar ist: Nur der Wunsch nach einer Trennung reicht also nicht aus, um den anderen vor die Tür zu setzen. Dabei ist streng zu unterscheiden:
    1. Regelung für die Trennungszeit: Es zählt vor allem das Wohl der Kinder. In der Regel darf also der Ehegatte, der die Kinder betreut, in der Wohnung bleiben – der andere zieht aus. Dies gilt übrigens auch dann, wenn der andere Ehegatte der alleinige Eigentümer der Immobilie ist oder wenn er die Trennung gar nicht verschuldet hat!
    2. Regelung nach der Scheidung: Ist die Scheidung ausgesprochen, wird eine endgültige Regelung für die Ehewohnung getroffen. Dann zählt vor allem das Eigentum: Derjenige Ehegatte, der Eigentümer der Immobilie ist, darf in seine Immobilie zurückkehren, der andere muss ausziehen.
    3. Ist ein Ehegatte jedoch bereits aus der Wohnung ausgezogen und macht er innerhalb des nächsten halben Jahres keine Anstalten, wieder zurückzukehren, so hat er kein Recht mehr auf Rückkehr.
    4. Sind jedoch Gewalt, Sachbeschädigung, Beleidigung oder Nachstellungen im Spiel, so kann ein sofortiger Platzverweis nach dem Gewaltschutzgesetz durchgesetzt werden. Der unliebsame Ehegatte muss dann sofort ausziehen. Dieser Platzverweis gilt jedoch nur für einige Monate. Daran kann sich jedoch die endgültige Wohnungszuweisung anschließen.

Bitte beachten Sie, dass der Auszug aus der Wohnung auch Auswirkungen hat auf

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