Scheidung Berlin
Fachanwalt Scheidungsrecht Berlin

Trennung und Steuern

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Ab Trennung endet der Steuervorteil für Ehegatten und sie müssen wieder zurück zur getrennten Veranlagung:

  1. Der Ehegatte mit der „besseren“ Steuerklasse 3 muss in die Steuerklasse 1 und zahlt künftig mehr Steuern; der Ehegatte mit der „schlechteren“ Steuerklasse 5 wechselt ebenso in die Steuerklasse 1 (oder 2) – sein Netto steigt.
  2. Auch wenn beide Ehegatten die Steuerklasse 4 haben, gilt nach Trennung die Steuerklasse 1. Dann ändert sich am Netto wenig – es gibt aber künftig keine Steuererstattung mehr am Jahresende.

Die gemeinsame bzw. getrennte Veranlagung gilt immer für das gesamte Kalenderjahr. Trennen sich Ehegatten am Ende eines Jahres, gilt bereits ab Januar des nächsten Jahres die getrennte Steuerklasse. Bei einer Trennung zu Beginn eines Jahres bleibt es noch bis zum Jahresende bei der gemeinsamen Veranlagung und beim Steuervorteil. Lässt sich also eine Trennung nicht vermeiden, kommt es auf das richtige „Timing“ an.

Jeder  Ehegatten ist übrigens dazu verpflichtet, die gemeinsame Veranlagung zu wählen, wenn der andere Ehegatte dies wünscht, auch noch im Jahr der Trennung. In der Regel ist dies auch für beide günstiger, denn die Steuervorteile des einen Ehegatten fließen durch den Ehegattenunterhalt auch dem anderen Ehegatten zu.

Im Trennungsjahr sind dabei folgende Besonderheiten zu beachten:

Beispielsfall:

Der Ehemann hatte die Steuerklasse 3, die Ehefrau die Steuerklasse 5. Sie trennen sich Ende März. Der Ehemann zahlt in der Zeit von April bis Oktober dieses Jahres Ehegattenunterhalt, danach jedoch nicht mehr. Würde die Ehefrau in diesem Trennungsjahr getrennt veranlagen, würde sie 3.000 € Steuern zurückerhalten.

Ergebnis:

Der Ehemann hat einen Anspruch auf Zusammenveranlagung. Verweigert sich die Ehefrau, kann der Ehemann die Ehefrau auf Zustimmung verklagen. Die Zustimmung der Ehefrau wird dann durch das Familiengericht ersetzt.

Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Zusammenveranlagung unter keinen Gesichtspunkten die gemeinsame Steuerlast reduziert. Dann wäre es ja eine reine Schikane, dennoch auf eine Zusammenveranlagung zu bestehen, obgleich insgesamt die Steuerlast größer wäre als bei der getrennten Veranlagung. Das sind jedoch ganz seltene Ausnahmen.

Es bleibt also bei dem Grundsatz: Die Ehefrau muss der Zusammenveranlagung zustimmen.

Nun stellt sich die weitere Frage: Erhält die Ehefrau hierfür einen Ausgleich (Nachteilsausgleich)? Hier ist nun in dem Ausgangsfall zu unterscheiden:

1. Von Januar bis März: Kein Nachteilsausgleich, denn die Ehegatten haben das gemeinsame Einkommen auch gemeinsam verbraucht. Mit anderen Worten: Die Ehefrau hatte bereits teil am entsprechend höheren Einkommen des Ehemannes und an seiner günstigeren Steuerklasse.

2. Von April bis Oktober: Kein Nachteilsausgleich, denn die Ehegatten haben das unterschiedliche Einkommen und damit auch die unterschiedlichen Steuerklassen durch den Ehegattenunterhalt ausgeglichen. Der Ehegattenunterhalt ist höher, da der Ehemann aufgrund des Steuerklassenvorteils 3 höheres Einkommen hat und die Ehefrau aufgrund des Steuerklassennachteils 5 niedriges Einkommen. Auch hier wurde die Ehefrau bereits am Steuerklassenvorteil des Ehemannes beteiligt.

3. November und Dezember: Hier gibt es ausnahmsweise einen Nachteilsausgleich, denn der Nachteil der Ehefrau wurde nicht über Unterhalt ausgeglichen. Wie berechnet sich nun der Nachteilsausgleich? Es wird berechnet, welche Steuerrückerstattung die Ehefrau erhalten hätte, wenn sie getrennt veranlagt hätte (also im Ausgangsfall 3.000 €). Diese Steuerrückerstattung wird auf Monate aufgeteilt (also 250 € pro Monat). Sie erhält für November und Dezember daher 2 × 250 €, insgesamt 500 €. Ergebnis: Für diese beiden Monate muss der Ehemann ihr diesen Nachteil ausgleichen, die Ehefrau muss der gemeinsamen Veranlagung für das Trennungsjahr zustimmen.

Wer übrigens vergisst, die Steuerklassen rechtzeitig zu ändern, riskiert nicht nur eine kräftige Steuernachzahlung, sondern auch ein Steuerstrafverfahren.

Sobald sich die Steuerklassen geändert haben, ändert sich auch das Nettoeinkommen. Eine Neuberechnung des Unterhalts wird nötig.

Wussten Sie, dass Ehegattenunterhalt von der Steuer abgesetzt werden kann? Bei diesem sogenannten begrenzten Realsplitting zieht der Unterhaltszahler den Ehegattenunterhalt als Sonderausgaben von seiner Steuer ab und spart dadurch Einkommensteuern. Der Unterhaltsempfänger muss den Unterhalt allerdings wie eigenes Einkommen versteuern – bei ihm führt dies also zu höheren Steuern. Diesen Steuernachteil muss jedoch der Unterhaltszahler ersetzen (Nachteilsausgleich). Das begrenzte Realsplitting macht dann Sinn, wenn der Unterzahler hohes Einkommen hat, der Unterhaltsempfänger jedoch kein oder nur geringes eigenes Einkommen.

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