Scheidung Berlin
Fachanwalt Scheidungsrecht Berlin

Steuererstattung zwischen Eheleuten?

Die Steuererstattung für das Trennungsjahr wird oft zum Problem. Ein Ehepartner will für dieses Jahr noch die gemeinsame Steuerveranlagung, der andere will sie nicht oder macht seine Zustimmung davon abhängig, dass ihm seine steuerlichen Nachteile ersetzt werden.

Steuernachteil durch Vorauszahlung

Ein solcher Steuernachteil kann daraus resultieren, dass die Ehegatten, wie bei größeren Einkommensunterschieden sinnvoll und üblich, die Steuerklassenkombination III/V, anstatt der Kombination IV/IV, gewählt haben.
Von der Steuerklassenwahl hängt es ab, wie viel Steuern über das Jahr hinweg im Voraus von Lohn oder Gehalt abgezogen werden.

Bei der Steuerklasse IV zahlt der Steuerpflichtige im Voraus, monatlich über das Jahr verteilt, den Steuerbetrag, der seinem Einkommen entspricht.
In der Steuerklasse III zahlt der Steuerpflichtige im Voraus weniger Steuern, als er tatsächlich am Ende des Jahres nach der Grundtabelle zahlen muss; in der Steuerklasse V mehr, als er zu zahlen hätte.

Geben die Eheleute am Ende des Jahres eine gemeinsame Steuererklärung ab, d. h. lassen sie sich gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagen, dann wird die geschuldete Einkommensteuer endgültig nach der Splittingtabelle berechnet. Es ergibt sich dann in der Regel eine kleine Nachzahlung, aber je nach Umfang der geltend gemachten steuerwirksamen Aufwendungen ist auch eine Steuererstattung durch das Finanzamt möglich.

Zur Verteilung einer Steuererstattung oder Steuernachzahlung wird fiktiv ermittelt, wie viel Steuern jeder Ehegatte auf sein Einkommen nach der Grundtabelle hätte zahlen müssen und in welchem Verhältnis dies zur Gesamtsteuerbelastung nach Addition beider Einkommen steht. Nach dem sich daraus ergebenden Verhältnis wird die Erstattung/Nachzahlung verteilt.

Steuererstattung im Innenverhältnis

Problematischer wird es, wenn derjenige Ehegatte, der nach Steuerklasse V Einkommensteuer vorausgezahlt hat, jetzt mit einer getrennten Veranlagung nach der Grundtabelle besser stehen würde.
Er hat nämlich bei Steuerklasse V und einem Bruttoeinkommen von beispielsweise 20.000 € (Zahlen für das Steuerjahr 2012) 4036 € Einkommensteuer vorausgezahlt, müsste aber bei getrennter Veranlagung nur 1690 € zahlen, erhielte also eine Steuererstattung von 2346 €.

Er muss der gemeinsamen Veranlagung zustimmen, kann er aber die dadurch entgangene Steuererstattung des Finanzamtes von seinem Ehegatten ersetzt verlangen?

Ja, aber nur anteilig für den Teil des Jahres, in dem schon getrennt gelebt wurde und nur wenn er keinen Unterhaltsanspruch gegen den Ehegatten mit der Steuerklasse III hatte.

Das hat mit der Verschränkung zwischen Steuer- und Familienrecht zu tun.

Für die Zeit des Zusammenlebens scheidet ein Nachteilsausgleich aus, weil der Steuervorteil entweder gemeinsam verbraucht wurde oder aber, wenn er nicht verbraucht wurde, das Vermögen gemehrt hat. Davon erhält der andere Ehegatte in der Regel über den Zugewinnausgleich seinen Anteil.

Was gilt für die Zeit nach der Trennung?

Ab Trennung ergibt sich für den Ehegatten mit Steuerklasse V in der Regel ein Anspruch auf Trennungsunterhalt, wodurch er an dem Vorteil der verminderten Steuervorauszahlung des Ehegatten mit Steuerklasse III weiterhin – bis zum Ende des Trennungsjahres – partizipiert.

Würde man dem Ehegatten mit Steuerklasse V daneben später einen Ausgleich der entgangenen Steuererstattung zubilligen, dann würde er erst an dem Liquiditätsvorteil der Steuerklassenwahl teilhaben und dann die Kehrseite dieses Vorteils – seine höhere Steuervorauszahlung – ausgeglichen erhalten, das kann natürlich nicht richtig sein.
Ein Anspruch auf Ausgleich gegen den anderen Ehegatten besteht daher nur für den Zeitraum ab Trennung, wenn sich rechnerisch – trotz der unterschiedlicher Steuerklassen – kein Unterhaltsanspruch ergibt.

Vergisst bzw. unterlässt der Ehegatte mit Steuerklasse V die Geltendmachung eines rechnerisch an sich gegebenen Trennungsunterhaltsanspruches, dann kann er diese Versäumnis später nicht über den Umweg eines Ausgleiches des Steuernachteils nachholen, weil das Unterhaltsrecht als Ausgleichsinstrument vorrangig ist.

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