Scheidung Berlin
Fachanwalt Scheidungsrecht Berlin

Umgangsrecht

Das Umgangsrecht, auch Besuchsrecht genannt, steht demjenigen Elternteil zu, bei dem sich das Kind gewöhnlich nicht bzw. zeitlich nicht überwiegend aufhält. Das Recht ist ein beiderseitiges, auch das Kind hat seinerseits ein Recht auf Umgang mit dem Elternteil bei dem es nicht wohnt.

Ein  Umgangsrecht haben unter Umständen auch der leibliche Vater, der nicht auch rechtlicher Vater ist, die Großeltern, die Geschwister und andere erwachsene Bezugspersonen, wenn sie mit dem Kind längere Zeit in einem gemeinsamen Haushalt gewohnt haben. Das Umgangsrecht dieser Personenkreise ist allerdings nur schwach ausgestaltet.

Auf ein Recht beruft man sich naturgemäß nur, wenn es einem vorenthalten wird. Kann also eine Einigung mit dem Elternteil, der das Kind in Obhut hat nicht errreicht werden, auch nicht unter Vermittlung des Jugendamtes oder eines Mediators, dann bleibt nur der Gang zum Familiengericht.

Das Verfahren beginnt dort mit der Einreichung eines Antrages auf Gewährung von Umgang, wobei dieser Antrag keiner besonderen Form bedarf, insbesondere muss nicht ausformuliert sein wann genau wie Umgang begehrt wird. Die Beiziehung eines Rechtsanwaltes ist nicht vorgeschrieben (es sei denn, das Verfahren ist mit einem Scheidungsverfahren verbunden), der Antrag kann sogar nur mündlich bei der Rechtsantragsstelle des Gerichtes gestellt werden.

Nach Eingang eines Umgangsantrages wird dieser dem anderen Elternteil bzw. der Obhutspersonen zugeleitet. Gleichzeitig wird das Jugendamt am Wohnort des Kindes informiert und mit der Ermittlung des Sachverhaltes betraut. Das Jugendamt lädt die Eltern gewöhnlich ein, um sich ein Bild zu machen.

In einem Anhörungstermin, der in der Regel binnen 4 Wochen stattfinden soll, wird das Gericht zunächst versuchen, eine gütliche Einigung herbeiführen, wobei es das Kind in der Regel noch nicht anhören wird. Zeichnet sich ab, dass eine Regelung nicht möglich ist, so wird in einem 2. Termin in der Regel das Kind vom Gericht persönlich, ohne die Anwesenheit anderer Personen, angehört. Gleichzeitig werden die streitenden Eltern in der Regel dazu verpflichtet, beim Jugendamt oder bei einem öffentlichen Träger sich beraten zu lassen. Ziel des Gerichtes ist es immer, die Eltern zu einer Kooperation zu bewegen.

In dem Verfahren kann dem betroffenen Kind ein Verfahrenspfleger beigeordnet werden, das ist in der Regel ein Rechtsanwalt oder eine Person, die aus dem Gebiet des Jugendschutzes kommt (Sozialarbeiter, Psychologe). Bei streitigen Fällen wird oft auch  noch ein Gutachter beigezogen.

Können sich die Eltern nicht einigen, dann bleibt dem Gericht nur, den Umgang auf dem Beschlusswege zu regeln. Bei Kindern, die nicht mehr im Babyalter sind, wird üblicherweise im 14-tägigen Abstand ein Wochenendumgang von Freitag nachmittags/abends bis Sonntagabend und ein Nachmittag in der Woche, in der kein Umgang stattfindet, angeordnet. Hinzu kommt die Hälfte der Schulferien und die Hälfte der Feiertage zu Weihnachten, Ostern und Pfingsten. Je größer der Konflikt und die Verstrickungen der Eltern, umso genauer werden die Modalitäten der Übergabe geregelt. Die eine Seite wird verpflichtet zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort das Kind abzuholen, die andere Seite wird verpflichtet, das Kind abholbereit, ausgerüstet mit den nötigen Utensilien (Kleidung, Schulsachen etc.) an diesem Ort zur Abholung bereitzuhalten. Hält sich ein Teil nicht an eine solche Vereinbarung, kann zur Erwingung  ein Zwangsgeld angeordnet werden. Spätestens dann wird es ganz schwierig.

 

 

 

 

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