Scheidung Berlin
Fachanwalt Scheidungsrecht Berlin

Nachehelicher Unterhalt

Nachehelicher Unterhalt ist ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt, der auch nach der Scheidung bestehen kann. Diesen nennt man nachehelichen Unterhalt. Er beginnt ab der Rechtskraft der Ehescheidung und löst den Trennungsunterhalt ab. Es handelt sich dabei um 2 voneinander verschiedene Unterhaltsansprüche, die getrennt voneinander vereinbart und notfalls auch gerichtlich durchgesetzt werden müssen.

Nachehelicher Unterhalt: Voraussetzungen

Nach der Ehescheidung gilt der Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung gemäß § 1569 BGB:

„Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außer Stande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nach den folgenden Vorschriften.“

In diesen folgenden Vorschriften der §§ 1570-1576 BGB wird ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen ein nachehelicher Unterhalt nach dem Grundsatz der nachehelichen Solidarität gegeben ist:

Das Spannungsverhältnis zwischen Eigenverantwortung der geschiedenen Ehegatten einerseits und nachehelicher Solidarität andererseits ist in jeder Ehe gesondert aufzulösen.  Es muss stets im Einzelfall unter Abwägung sämtlicher Kriterien und Interessen eine individuelle Lösung gefunden werden. Insbesondere geht es darum, wie lange ein Unterhalt zu zahlen ist (Befristung) und wie dieser Unterhalt gegebenenfalls stufenweise herabgesetzt werden soll (Begrenzung).

Zentrales Kriterium für den nachehelichen Unterhalt ist das Vorhandensein von sogenannten ehebedingten Nachteilen. Der Gedanke ist wie beim Schadensersatz: Mit dem nachehelichen Unterhalt sollen diejenigen finanziellen Nachteile ausgeglichen werden, die dem unterhaltsberechtigten Ehegatte aufgrund der Aufgabenverteilung innerhalb der Ehe entstanden sind.

Ein Beispiel: Hat Frau Müller ihr Medizinstudium wegen der Kinderbetreuung abgebrochen und kann sie dies nach 20 Jahren Unterbrechung nicht mehr nachholen, so ist sie heute so zu stellen, als hätte sie ein Einkommen als Ärztin. Sie kann so viel monatlichen nachehelichen Unterhalt beanspruchen, wie es einem Arztgehalt entspricht. Aber auch dann, wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen, ist der Unterhalt jedenfalls nach Billigkeitsgesichtspunkten für eine Übergangszeit zu zahlen.

Nachehelicher Unterhalt: Höhe des Unterhalts

Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Zunächst muss also festgestellt werden, welches Einkommen während intakter Ehe vorhanden war – man spricht vom prägenden Einkommen.

Dabei zählt nicht jedes Einkommen – es ist das sogenannte unterhaltsrelevante Einkommen zu ermitteln.

Auch beim nachehelichen Unterhalt gilt grundsätzlich die 3/7-Unterhaltsquote. Der Unterhalt kann jedoch nach einer umfassenden Angemessenheitsprüfung in der Höhe herabgesetzt werden oder auch zeitlich befristet werden, so dass der Unterhalt danach entfällt.

Für Einzelheiten kann hier auf die Berechnung des Trennungsunterhalts verwiesen werden.

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