Scheidung Berlin
Fachanwalt Scheidungsrecht Berlin

Kindesunterhalt

Eltern schulden ihren Kindern Kindesunterhalt gemäß §§ 1601 ff. BGB. Die Unterhaltspflicht resultiert schlicht aus der Verwandtschaft. Sie besteht unabhängig davon, ob Kontakt zu den Kindern besteht oder ob das Sorgerecht ausgeübt wird.

Zu unterscheiden ist die Unterhaltspflicht gegenüber

 

Kindesunterhalt: Für minderjährige Kinder zahlt ein Elternteil – für Volljährige beide

Dabei haben stets beide Eltern den Kindesunterhalt zu erbringen. Solange die Kinder jedoch noch minderjährig sind, erfüllt der betreuende Elternteil seine Unterhaltspflicht durch die tatsächliche Betreuung des Kindes, während der andere Ehegatte zur Zahlung des Barunterhalts verpflichtet ist.

Sobald die Kinder volljährig sind, haben beide Elternteile jeweils einen Anteil am Unterhalt zu zahlen. Viele Eltern meinen, Vater und Mutter hätten jeweils die Hälfte des Kindesunterhalt zu zahlen. Das ist nicht richtig: Den Unterhaltsbedarf des Kindes haben beide Elternteile in dem Anteil zu tragen, der dem Verhältnis ihrer sogenannten verteilungsfähigen Einkommen entspricht. Die Berechnung ist dabei meist sehr kompliziert.

Höhe des Kindesunterhalt

In welcher Höhe der Kindesunterhalt gezahlt wird, ergibt sich leider nicht aus dem Gesetz. Gleiches gilt für die Dauer der Unterhaltszahlung. Der Unterhalt richtet sich nach den Einkommensverhältnissen des unterhaltspflichtigen Elternteils: Lebt das Kind z. B. bei der Mutter, so hat der Vater einen Kindesunterhalt zu zahlen, der sich anhand seines Einkommens errechnet. Zentrales Problem ist da die Bestimmung des unterhaltsrelevanten Einkommens. Hierfür ist nicht nur eine umfassende Aufarbeitung der Einkommensverhältnisse erforderlich, sondern auch eine vertiefte Kenntnis der Urteile zum Kindesunterhalt.

Zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung haben die verschiedenen Gerichtsbezirke Grundsätze entwickelt, nach denen das unterhaltsrelevante Einkommen ermittelt wird (Unterhaltsrechtliche Leitlinien). Diese Leitlinien haben keinen Gesetzescharakter, werden jedoch in der Regel von den Gerichten als verbindlich angewandt. Sie unterscheiden sich zwischen den Gerichtsbezirken teilweise erheblich.

Steht die Höhe des unterhaltsrelevanten Einkommens fest, so kann daraus der Kindesunterhalt abgeleitet werden. Zur Vereinheitlichung wenden die Gerichte die sogenannte Düsseldorfer Tabelle an. Beachten Sie jedoch, dass auch das Kindergeld zu verrechnen ist: Wird das Kindergeld an die betreuende Mutter ausgezahlt, so darf sich der unterhaltspflichtige Vater die Hälfte des Kindergeldes vom Unterhalt laut Düsseldorfer Tabelle abziehen. Das Ergebnis lässt sich aus der Tabelle der Zahlbeträge ablesen, die im Zusammenhang mit der Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht wird.

Es empfiehlt sich in jedem Falle, sich durch einen erfahrenen Fachanwalt für Familienrecht beraten zu lassen. Folgende Fragen sind rechtlich zu klären:

  1. Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs
  2. Höhe eines Unterhaltsanspruchs
  3. Dauer eines Unterhaltsanspruchs
  4. Sonstiges (Auskunftsanspruch, Voraussetzungen für eine wirksame Vereinbarung, Prozessführung im Streitfalle usw.)

 

Hier finden Sie mehr Informationen zum Kindesunterhalt.
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