Scheidung Berlin
Fachanwalt Scheidungsrecht Berlin

Ehegattenunterhalt

Ehegatten schulden einander Ehegattenunterhalt.

Dies gilt während der intakten Ehe, nach der Trennung und auch nach einer Ehescheidung:

Obwohl der Ehegattenunterhalt (Trennungsunterhalt und der nacheheliche Ehegattenunterhalt) ähnlich berechnet werden, handelt es sich juristisch um unterschiedliche Unterhaltsansprüche. Eine Einigung zum Trennungsunterhalt bedeutet nicht, dass auch der nacheheliche Unterhalt für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung geregelt wäre.

Der Trennungsunterhalt resultiert aus der sogenannten ehelichen Solidarität. Das bedeutet, dass nach der Trennung bis zur Rechtskraft einer Scheidung grundsätzlich jeder Ehegatte monatlich über den selben Geldbetrag verfügen sollte. Der Trennungsunterhalt kann z. B. auch nicht befristet werden und vor einer Ehescheidung auslaufen (allerdings kann er ausnahmsweise verwirkt werden).

Anders ist dies beim nachehelichen Unterhalt: Hier ist im Einzelfall abzuwägen, wie weit die nacheheliche Solidarität reicht (Unterhaltszahlung gem. §§ 1570 bis 1576 BGB) und wann die Eigenverantwortung (§ 1569 BGB) beginnt, die zu einer Begrenzung des monatlichen Unterhalts in der Höhe bzw. zur Befristung des Unterhalts für einen bestimmten Zeitraum führt.

Wie viel und wie lange Unterhalt geschuldet ist, ergibt sich leider nicht aus dem Gesetz. Es ist eine umfassende Kenntnis der dazu erlassenen Unterhaltsurteile erforderlich. Es empfiehlt sich in jedem Falle, sich durch einen erfahrenen Scheidungsanwalt (Fachanwalt für Familienrecht) beraten zu lassen. Folgende Fragen sind rechtlich zu klären:

  1. Voraussetzungen eines Anspruchs auf Ehegattenunterhalt
  2. Höhe eines Unterhaltsanspruchs
  3. Dauer eines Unterhaltsanspruchs
  4. Sonstiges (Auskunftsanspruch, Voraussetzungen für eine wirksame Vereinbarung, Prozessführung im Streitfalle usw.)

 

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