Scheidung Berlin
Fachanwalt Scheidungsrecht Berlin

Ehevertrag

Ehevertrag – wann ist er sinnvoll?
Ehevertrag

Ehegatten stellen sich oft die Frage, ob sie einen Ehevertrag schließen sollen. Ein Ehevertrag kann vor oder in der Ehe vereinbart werden. Doch in welchen Fällen ist ein Ehevertrag sinnvoll?

Ehevertrag oder Vertrauensverhältnis?

Ehegatten führen ihre Ehe im gegenseitigen Einvernehmen und gegenseitigem Vertrauen. Treffen sie Entscheidungen mit finanziellen Folgen, greifen sie nur selten auf rechtliche Verträge zurück. In der Regel treffen Partner und Ehegatten ihre Entscheidungen im Vertrauen in den Fortbestand ihrer Verbindung.

Dabei blenden sie häufig aus, dass Ehen auch enden können. Nach der Trennung trägt häufig ein Ehegatte die Nachteile der gemeinsamen Entscheidungen. Anders als bei Arbeitsverhältnissen oder Mietverträgen fehlt eine genaue Regelung zur Verteilung der Finanzen.

Das betrifft die drei großen Bereiche im Familienrecht:

Einkommen:

Wer macht Karriere und steckt der andere Ehepartner beruflich zurück?

Altersvorsorge:

Verzichtet ein Ehegatte auf seine eigene Altersvorsorge (auch zum Beispiel als Selbstständiger), damit die Familie mehr für den täglichen Verbrauch ausgeben kann?

Vermögen:

Wem gehört das aufgebaute Vermögen (zum Beispiel die Immobilie, das Unternehmen, das Bankkonto…) und bekomme ich einen Ausgleich dafür, dass der andere Ehegatte das Vermögen aus der Ehe mitnimmt?

Natürlich stellt sich auch die Frage, wer für die Betreuung der Kinder aufzukommen hat und wann der andere Ehegatte mit ihnen Umgang hat.

Entscheidungen in der Ehe werden oft zu Nachteilen bei Scheidung

Solange Ehegatten verheiratet sind, treffen sie gemeinsam die Entscheidungen so, dass es der Familie finanziell gut geht. Wer das Geld verdient oder wem das Vermögen tatsächlich gehört, ist zweitrangig.  Das wichtigste ist, dass genug Einkommen und Vermögen für die Familie vorhanden ist.

Das ändert sich nach der Trennung. Nun stellt sich die Frage „wo stehe ich?“. Häufig stellen sich gemeinsame Entscheidungen, die in der Ehe getroffen wurden, sich im Nachhinein als eigene Nachteile auf dem weiteren finanziellen Lebensweg heraus. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn

Ehevertrag oder Familienrecht – Ausgleich der Nachteile durch Halbteilung?

Das Familienrecht ist durch den Grundsatz der Halbteilung geprägt. Unterschiede in der jeweiligen wirtschaftlichen Situation der Ehegatten werden so ausgeglichen, dass beide nach Trennung und Scheidung etwa die Hälfte von dem erhalten, was ein jeder von ihnen in der Ehe aufgebaut hat. Das bedeutet im Einzelnen:

Unterhalt:

Unterschiede in den jeweiligen Einkommen der Ehegatten werden durch den Ehegattenunterhalt ausgeglichen. Verdient ein Ehegatte zum Beispiel 4.000,00 € und der andere Ehegatte 1.000,00 €, so ist grundsätzlich ca. 1.500,00 € als Ehegattenunterhalt geschuldet.

Allerdings ist dieser Unterhalt nicht endlos zu zahlen: in der Regel endet der Unterhalt nach einer gewissen Übergangszeit nach der Scheidung. Er kann auch in der Höhe herabgesetzt werden.

Versorgungsausgleich:

Jeder Ehegatte erwirbt Altersvorsorge in der Ehe. Bei einer Scheidung wird der Zuwachs der jeweiligen Altersvorsorge zur Hälfte auf den anderen Ehegatten übertragen. Dies gilt sowohl bei der gesetzlichen Rente als auch bei berufsständischen und privaten Renten, Betriebsrenten und ähnliches.

Zugewinnausgleich:

Hat ein Ehegatte Vermögen innerhalb der Ehe erworben, so wird dieser Zugewinn in der Ehe zur Hälfte an den anderen Ehegatten ausgeglichen.

Fazit:

Durch Unterhalt, Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich werden Nachteile eines Ehegatten kompensiert, die er innerhalb der Ehe erfahren hat. Es ist keine gute Entscheidung, auf diesen Ausgleich in einem Ehevertrag zu verzichten. Pauschal könnte man auch sagen, dass in der „Normalehe“ ein Ehevertrag nicht sinnvoll ist.

Eheverträge zur Regelung von Ausnahmefällen

Verwirklicht sich in der Ehe jedoch – ohne Zutun des anderen Ehegatten – das Geschick eines Ehegatten, stellt sich die Frage, ob von diesen Vorteilen des einen Ehegatten der andere Ehegatte stets zu 50% partizipieren soll. In diesen Fällen kann ein Ehevertrag helfen:

Unternehmerehe:

Eheverträge sind sinnvoll und auch notwendig, wenn ein Ehegatte ein Unternehmen in der Ehe führt. Der Wert des Unternehmens ist eine Position bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs. Ist dieser Unternehmenswert in der Ehe angewachsen, muss dieser grundsätzlich zur Hälfte an den anderen Ehegatten ausgezahlt werden. Häufig hat jedoch die Wertentwicklung eines Unternehmens nichts mit der Ehe zu tun. Ist dennoch ein Ausgleich zu 50% angemessen? Außerdem kann die Scheidung für den Unternehmer und das Unternehmen existenzielle Bedeutung haben:

Häufig muss der Unternehmer-Ehegatte sein Unternehmen verkaufen, um den Unternehmenswert zu realisieren und daraus 50 % Zugewinnausgleich zu zahlen. Denn häufig steckt das gesamte Vermögen des Unternehmers in der Firma. Mit seinem sonstigen Vermögen könnte er den hälftigen Wert der Firma gar nicht als Zugewinnausgleich auszahlen!

Vor allem Mitgesellschafter, also andere Anteilseigner dieses Unternehmens haben ein erhebliches Interesse daran, dass im Scheidungsfall eines Gesellschafters nicht das gesamte Unternehmen in Schieflage gerät.

Fazit: Hier sollte der Unternehmensanteil aus dem Zugewinnausgleich herausgenommen werden oder vielleicht auch Gütertrennung vereinbart werden.

Erbschaften und Schenkungen:

Erbt ein Ehegatte oder erhält er Schenkungen, so soll der Zuwachs des geerbten oder geschenkten Vermögens häufig nicht in den Zugewinnausgleich fallen. Auch hier kann es sinnvoll sein, die geerbten und geschenkten Vermögensgegenstände aus dem Zugewinn herauszunehmen.

„Partnerschaftsehe“:

Sollen aus der Ehe keine Kinder hervorgehen, so bedarf es möglicherweise nicht unbedingt einer Teilhabe an der wirtschaftlichen Entwicklung des anderen Ehegatten. Hier könnten Ehegatten auf einen Ausgleich (Unterhalt, Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich) ganz oder teilweise verzichten. Allerdings sollte dann vereinbart werden, dass der Verzicht nicht gilt, wenn doch Kinder in der Ehe geboren werden.

Auch Ehegatten im vorgerückten Alter, die bereits ihre eigene wirtschaftliche Stellung erlangt haben, entscheiden sich häufig zum Ausschluss der Scheidungsfolgen durch einen Ehevertrag.

„Chefarztgattin“:

Beim häufig bemühten Beispiel der „Chefarztgattin“ handelt es sich um eine Ehe zwischen Paaren mit sehr unterschiedlichen Ausgangsvoraussetzungen. Ein Ehegatte erwirbt aufgrund seines beruflichen Vorankommens hohes Einkommen, hohes Vermögen und hohe Rentenanwartschaften. Der andere Ehegatte ist häufig nicht in der Lage, durch eigene Erwerbstätigkeit derartige finanzielle Werte aufzubauen.

Hier bietet sich zwar kein kompletter Ausschluss der Scheidungsfolgen an. Möglich ist es jedoch,

Verstärkender Ehevertrag:

In seltenen Fällen treffen Ehegatten in einem Ehevertrag eine stärkere Unterhaltsregelung als im Familienrecht vorgesehen. Nach dem neuen Unterhaltsrecht endet ein Ehegattenunterhalt in der Regel, sofern keine ehebedingten Nachteile oder sonstige Notwendigkeiten vorliegen. Hat zum Beispiel die Ehefrau wegen der Kinderbetreuung auf den Abschluss ihres Studiums oder auf eine eigene Erwerbstätigkeit verzichtet, so erhält sie Unterhalt. Der Unterhalt ist so lange und in einer Höhe zu zahlen, wie die Ehefrau eigenes Einkommen hätte erzielen können.

In der Praxis ist es jedoch äußerst schwer, solche ehebedingten Nachteile nachzuweisen. Die Ehefrau wäre in einem solchen Falle benachteiligt, da der Ehegattenunterhalt ausläuft und sie danach nicht das Einkommen erzielen kann, welches sie ohne Ehe und ohne Kinderbetreuung erreicht hätte. In solchen Fällen kann ein Ehevertrag eine Verstärkung des Unterhaltsanspruches der Ehefrau vorsehen.

Keine pauschalen Lösungen im Ehevertrag!

Ein Ehevertrag sollte nur dann geschlossen werden, wenn er im Einzelfall für ausgewogene Lösungen sorgt. In dem oben genannten Fall der „Chefarztgattin“ kann es durchaus so sein, dass die Karriere des Mannes nur möglich war, weil die Ehefrau die gemeinsamen Kinder betreut hatte und ihm den Rücken freihielt. Ein genereller Ausschluss eines Ehegattenunterhalts wäre hier die falsche Lösung.

Verträge können unwirksam sein, wenn ein Ehegatte auf sämtliche Ausgleichsansprüche verzichtet und sich bei Vertragsabschluss in einer unterlegenen Situation befand.

Doch selbst wenn Verträge bei Abschluss wirksam waren, können diese durch den Lauf der Zeit in Schieflage geraten: Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn wider Erwarten doch ein Kind in der Ehe geboren wird und deshalb ein Ehegatte trotz Unterhaltsverzicht eine eigene Erwerbstätigkeit unterlassen hat. Möglich ist zum Beispiel auch, dass ein Kind behindert ist und eine intensive Betreuung durch einen Ehegatten benötigt. Dies führt oft zu der Aufgabe einer Erwerbstätigkeit und dem Verlust von Versorgungsanwartschaften. Es wäre unbillig, diesen Ehegatten an dem einst ehevertraglich vereinbarten Verzicht auf Unterhalt und Versorgungsausgleich festzuhalten. Der Vertrag erfährt dann durch das Familiengericht eine Anpassung.

Eheverträge im Wandel der Zeit

Während früher die Ehe auf Lebzeiten beschlossen wurde, wird aktuell jede 2. bis 3. Ehe geschieden. Ehegatten sollten sich also mit der Frage befassen, was für einen solchen Fall der Trennung und Scheidung gelten soll. Dies betrifft auch die wirtschaftliche Grundlage einer möglicherweise zweiten Ehe, die nach einer Scheidung geschlossen wird.

Es sind aber auch die Anforderungen an die Entwicklung eines jeden Einzelnen gestiegen. In Zeiten der „Selbstoptimierung“ ist die individuelle Entfaltung eines jeden ein weitaus größeres Thema als zu früheren Zeiten. Ehegatten stellen sich heute mehr als früher die Frage, was sie aus ihrem eigenen Leben machen möchten – zum Beispiel wie sie sich in ihrem Job verwirklichen wollen. Für viele Ehegatten ist ein „blindes Vertrauen“ und eine hälftige Verteilung der in der Ehe angeschafften Güter nicht die richtige Wahl.

Ob ein Ehevertrag die richtige Antwort bietet, sollte erst nach einer umfassenden und individuellen Prüfung entschieden werden. Künftige Ehegatten sollten sich intensiv darüber Gedanken machen, wie sie ihre Ehe führen möchten, welches Ehemodell für sie das passende ist. Wollen sie jeweils wirtschaftlich selbstständig sein oder wollen sie mehr füreinander einstehen?

Fazit:

Grundsätzlich bietet sich ein Ehevertrag in einer „Normalehe“ nicht unbedingt an. Liegen hingegen besondere Voraussetzungen vor (wie oben beschrieben), so ist dringend zum Abschluss eines Ehevertrages zu raten. Wenden sie sich hierfür an einen erfahrenen Fachanwalt für Familienrecht oder an einen Notar mit Erfahrung bei Eheverträgen.

Wir beraten Sie zu folgenden Ehevertrag-Themen:

  1. Ehevertrag für Unternehmer: Wie schütze ich mein Unternehmen bei Scheidung und wie werden Vermögen und Rentenansprüche angemessen verteilt?
  2. Vertrag für Alleinverdiener: Absicherung bei Nachteilen wegen Kinderbetreuung
  3. Ehe ohne Kinder: wechselseitiger Verzicht auf Unterhalt, Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich
  4. Die Unterschieds-Ehe: ausgewogener Ehevertrag bei Diskrepanzen der Ehegatten im Alter, Einkommen oder Vermögen
  5. Ehe mit Ausländern: die Rechtswahl und differenzierte Regelungen bei ehebedingten Nachteilen
  6. Haftung für Schulden des Ehegatten: Ist ein Ehevertrag mit Gütertrennung überhaupt sinnvoll?
  7. Ehegattenunterhalt: Welche Regelung ist wirksam und angemessen?
  8. Versorgungsausgleich: Das unterschätzte Problem der Armut im Alter

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