Scheidung Berlin
Fachanwalt Scheidungsrecht Berlin

Hauskredite bei Trennung und Scheidung

Wer muss die Hauskredite bei Trennung und Scheidung abzahlen?

Trennen sich Ehegatten mit Haus und Schulden, so stellt sich schnell die Frage, wer die gemeinsamen Schulden zurückzuzahlen hat. In der Praxis werden hier häufig falsche Weichen gestellt – mit gravierenden finanziellen Auswirkungen!

Lassen Sie sich hierzu beraten. Das Magazin FOCUS-SPEZIAL 2020 empfiehlt unsere Kanzlei sowohl als Top-Anwälte im Bereich des Familienrechts als auch im Bereich des Immobilienrechts!

Beispiel:

Ehemann und Ehefrau haben eine gemeinsame Immobilie im Wert von 400.000 €. Die Schulden sind noch in Höhe von 100.000 € offen. Bis zur Trennung hatte der Ehemann die Schulden allein abgetragen. Wer muss die Raten nach der Trennung zahlen?

Der BGH hat sich mit Urteil vom 25.03.2015 noch einmal zur Frage geäußert, ob ein Ehegatte vom anderen Ausgleich für Zahlungen auf ein Hausdarlehen verlangen kann. In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte die Ehefrau in der gemeinsamen Immobilie eine freiberufliche Praxis betrieben (Apothekerin). Das Darlehen wurde von der Ehefrau allein aufgenommen. Sie forderte vom Ehemann den hälftigen Ausgleich derjenigen Darlehensraten, die sie seit der Trennung gezahlt hatte.

Der BGH stellte klar, dass Zahnungen auf Darlehen, die ein Ehegatte innerhalb der Ehe geleistet, vom anderen Ehegatten nicht zurückverlangt werden können. Anders kann dies nach der Trennung sein:

Hier gilt der Grundsatz: Gemeinsame Schulden müssen gemeinsam getragen werden. Zahlt nur einer, ist der andere zur hälftigen Erstattung verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn der Kredit allein von einem Ehegatten aufgenommen wurde.

Ausnahmsweise kann jedoch etwas anderes gelten: Die Ehegatten können ausdrücklich oder stillschweigend eine anderweitige Bestimmung treffen, nach der der Schuldenausgleich nicht hälftig zu erfolgen hat.

Der vom BGH entschiedene Fall:

So hatte dies das Oberlandesgericht Hamm gesehen – die Vorinstanz der zitierten BGH-Entscheidung: Das Oberlandesgericht Hamm sah die Ehefrau dazu verpflichtet, den gesamten Kredit auch im Innenverhältnis zu tragen, da sie insbesondere die Darlehensraten steuerlich geltend gemacht hatte.

Der BGH hob diese Entscheidung jedoch auf und verwies das Verfahren zur erneuten Entscheidung wieder zurück an das Oberlandesgericht Hamm. Der BGH betonte, dass bei der steuerlichen Behandlung der Darlehensraten zu differenzieren ist: Steuerlich können nach dem sogenannten „Zweikontenmodell“ nur die Darlehenszinsen abgesetzt werden. Der Tilgungsanteil der Darlehensraten ist steuerlich neutral. Von dem Tilgungsanteil profitiert jedoch der andere Ehegatte, indem mit den Tilgungen das offene Darlehen nach und nach abgetragen wird und auch sein Vermögen gemehrt wird.

Weiter betont der BGH: Aus dem Umstand, dass beide Ehegatten Miteigentümer der Immobilie sind, folgt grundsätzlich die Verpflichtung, Hauskredite bei Trennung und Scheidung je zur Hälfte zu tragen.

Die Entscheidung gibt Anlass, sich dem Thema Hauskredite im Trennungsfall näher zu widmen:

I. Schulden während intakter Ehe

Während des Zusammenlebens der Ehegatten wird in der Regel der Besserverdienende die Schulden allein abzahlen. Häufig unterhalten die Ehegatten auch ein gemeinsames „Hauskonto“, von dem die Kreditraten abgebucht werden.

Nach der Trennung gibt es keinen Ausgleich für die Raten, die bis zur Trennung gezahlt wurden. Möchte also der Ehemann, der bis zur Trennung die Schulden allein abgetragen hat, die Hälfte seiner Zahlungen von der Ehefrau zurückhaben, so hat er darauf keinen Anspruch. Was innerhalb der Ehe galt, soll nach der Trennung nicht rückabgewickelt werden.

II. Schuldendienst nach Trennung

Dieser „eheliche Lebensplan“ endet jedoch mit Trennung. Grundsätzlich muss dann jeder Ehegatte für die Hälfte der Schulden einstehen.

1. Grundsätzlich haftet jeder zur Hälfte

Dies gilt für die Kredite, für die beide Ehegatten der Bank gegenüber haften. Haftet jedoch nur ein Ehegatte für die Kredite, kann sich dennoch im Innenverhältnis ein Ausgleichsanspruch gegen den anderen Ehegatten ergeben.

Es gilt der Grundsatz: Grundsätzlich hat jeder die Hälfte der gemeinsamen Kredite zu zahlen.

Ausnahmen: Die Ehegatten haben ausdrücklich oder stillschweigend eine andere Vereinbarung getroffen.

2. sofern nichts anderes vereinbart wurde

Eine andere Regelung – dass also ein Ehegatte die Schulden allein zu zahlen hat – kann sich aus einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen den Ehegatten ergeben. Weit häufiger ist jedoch eine stillschweigende Vereinbarung. Hier kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an. In folgenden Fällen hat die Rechtsprechung eine solche stillschweigende andere Vereinbarung angenommen:

a. ein Ehegatte ist Alleineigentümer der Immobilie

Wurde mit dem Kredit z. B. die Immobilie im Alleineigentum eines Ehegatten finanziert, so hat dieser auch grundsätzlich allein für den Kredit einzustehen. Häufig hat ein Ehegatte ein Grundstück erworben oder dies von seinen Eltern geschenkt bekommen. Er ist also Alleineigentümer des Grundstücks. Auf diesem Grundstück bauen die Ehegatten innerhalb der Ehe ein Haus und nehmen dafür gemeinsam einen Kredit auf. Das Haus folgt dem Eigentum Grundstücks – es steht also im Alleineigentum des Grundstückseigentümers. Für Kredit haften jedoch beide Ehegatten. Im Innenverhältnis ist der eine Ehegatte, der Alleineigentümer von Grundstück und Haus ist, zur Übernahme des gesamten Kredites verpflichtet.

Hier sind jedoch die Umstände des Einzelfalles zu beachten:

– Nutzt der andere Ehegatte, der nicht Eigentümer des Grundstücks ist, die Immobilie mit?
– Wie hoch sind die monatlichen Raten?
– Profitiert der andere Ehegatte über den Zugewinnausgleich am Schuldenabtrag mit?
– Handelt es sich um das Familienheim der Ehegatten?
– Wie lange wurde es bereits gemeinsam genutzt?
– Wie sind im Übrigen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten?

Hier gibt es eine Fülle von Rechtsprechung, die zu einzelnen Fallkonstellationen zu recht unterschiedlichen Ergebnissen gekommen ist. Eine allgemeingültige Antwort kann also hier nicht gegeben werden. Die Lösung findet sich in diesen Fällen nach einer umfassenden Einzelprüfung und einer Berücksichtigung der weiteren Trennungs- und Scheidungsfolgen, insbesondere des Ehegattenunterhalts und des Zugewinnausgleichs.

b. Schulden dienten nur einem Ehegatten

Dies ist z. B. der Fall, wenn ein Ehegatte seine bestehenden Schulden innerhalb der Ehe umgeschuldet hat. In der Höhe der Umschuldung hat er für den Kredit allein einzustehen. Wurde der Kredit über die Umschuldung hinaus aufgestockt, so haften die Ehegatten bezüglich des aufgestockten Teils grundsätzlich zur Hälfte.

c. Kredit diente den geschäftlichen Interessen eines Ehegatten

Sollten mit dem Kredit z. B. auch geschäftliche Schulden eines Ehegatten abgetragen werden, so hat dieser Ehegatte diesen Teil der Schulden allein zu tragen.

d. Kredit für eigennützige Interessen eines Ehegatten

Gleiches gilt, wenn mit dem Kredit auch eine eigenmächtige Kontoüberziehung eines Ehe-gatten auszugleichen ist.

e. in der gemeinsamen Immobilie wird der Betrieb eines Ehegatten weitergeführt

Führt ein Ehegatten nach Auszug des anderen Ehegatten den Betrieb in der gemeinsamen Immobilie weiter, so kann dies dafür sprechen, dass er im Innenverhältnis allein den Kredit zu tragen hat.

3. Vorsicht: Zahlt ein Ehegatte allein, so kann er auch rückwirkend vom anderen Ehegatten Ausgleich verlangen!

Eine besondere Gefahr stellt es dar, wenn ein Ehegatte über Jahre hinweg die gemeinsamen Schulden allein tilgt. Dann ist es ihm grundsätzlich nicht verwehrt, rückwirkend vom andren Ehegatten Ausgleich der Zahlungen zu verlangen, jedenfalls soweit diese auf die Zeiten nach der Trennung entfallen.

Hier muss jedoch im Einzelfall geprüft werden, ob dieser rückwirkenden Schuldenbeteiligung etwas entgegensteht.

Hatte ein Ehegatte die Immobilie allein bewohnt und den Kredit allein abgetragen, so kann er in der Regel nicht rückwirkend vom anderen Ehegatten die hälftige Beteiligung an den abgetragenen Krediten verlangen. Denn der andere Ehegatte, der aus der Immobilie ausgezogen war, hätte im Gegenzug Nutzungsentgelt verlangen können – vergleichbar einer Miete. Dieses Nutzungsentgelt lässt sich aus rechtlichen Gründen jedoch nicht einfach rückwirkend verlangen. Insoweit hätte der andere Ehegatte erst in Verzug gesetzt werden müssen. Die Folge: Der ausgezogene Ehegatte müsste sich rückwirkend an Schulden beteiligen, könnte aber seinen Anspruch auf Nutzungsentgelt nicht verwirklichen.

Diese jahrelang problematische Rechtsprechung ist nun dadurch gelöst, dass eine stillschweigende Nichtabrechnungsvereinbarung unterstellt wird. Für die Vergangenheit steht also der Forderung auf hälftige Schuldenbeteiligung die Forderung des anderen Ehegatten auf Nutzungsentgelt gegenüber.

Ausnahmen – Ausgleich kann also rückwirkend gefordert werden:

– für die Zukunft möglich

Die Nichtabrechnungsvereinbarung gilt jedoch nur für die Vergangenheit, nicht für die Zukunft. Für die Zukunft kann jeder Ehegatte grundsätzlich hälftige Beteiligung an den noch offenen Gesamtschulden verlangen.

– für überschießende Schuldenbeiträge möglich

Ist die Höhe des Nutzungsentgelts geringer als die monatlichen Kreditrate, so kann der überschießende Betrag an Kreditraten vom anderen Ehegatten auch rückwirkend gefordert werden.

– nur dann, wenn ein Ehegatte in der Immobilie verblieben ist

Sind beide Ehegatten auszogen, so schuldet keiner dem anderen Nutzungsentgelt. Daher kann rückwirkend hälftige Beteiligung am Schuldenabtrag gefordert werden!

III. Berücksichtigung der Schulden beim Ehegattenunterhalt

Zahlt ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Ehegattenunterhalt, so wird der monatliche Schuldenabtrag in der Regel dabei berücksichtigt.

Hat z. B. der Ehemann ein Einkommen von 4.000 € und zahlt Kreditraten von 1.000 €, so bleiben ihm noch 3.000 €. Hat der andere Ehegatte kein Einkommen, so erhält er grundsätzlich ca. 1.286 € Unterhalt (3/7 der Einkommensdifferenz). Damit zahlt er fast die Hälfte der Kreditrate mit, denn insofern ist sein Unterhalt vermindert: Er erhält einen um 428 € geringeren Unterhalt, da der andere Ehegatte von seinem Einkommen 1.000 € Schuldrate abzieht. Denn ohne Schuldenabzug hätte er 3/7 von 4000 €, also 1.714 € Unterhalt bekommen.

Im Ergebnis zahlt also der andere Ehegatte fast die Hälfte der Schulden mit, sofern der Ehegattenunterhalt korrekt berechnet wird.

Das bedeutet, dass die Ehegatten insoweit „quitt“ sind. Der Ehegatte, der die Schulden abträgt, kann also nicht noch einmal vom anderen Ehegatten verlangen, dass er sich zur Hälfte an den Schulden beteiligen möge. Die Beteiligung ist ja bereits über den Ehegattenunterhalt erfolgt!

Ausnahmen:

Bei hohen Einkommen wird der Ehegattenunterhalt nicht im Wege des Quotenunterhalts (3/7 der Einkommensdifferenz) berechnen. Hat z. B. ein Ehegatte ein Einkommen von monatlich 10.000 €, so erhält der andere Ehegatte nicht automatisch 4.286 € Unterhalt. Nach der Rechtsprechung zur Sättigungsgrenze wird der Unterhalt in der Regel gedeckelt, z. B. auf 3.000 €. Bei diesem Ergebnis bleibt es auch dann, wenn sich der erste Ehegatte von seinen 10.000 € Einkommen noch 1.000 € für Kreditrate abzieht. Der Unterhalt bleibt immer noch bei 3.000 €.

Im Ergebnis wird also bei hohen Einkommen die Kreditrate nicht für die Unterhaltsberechnung berücksichtigt. In diesen Fällen kann verlangt werden, dass sich der andere Ehegatte am Kredit beteiligt.

IV. Schulden und Zugewinn

Die Behandlung von Schulden im Zugewinn wird in der Praxis sehr häufig falsch gemacht. Die finanziellen Auswirkungen sind gravierend.

Nehmen wir den Ausgangsfall, in dem beide Ehegatten eine Immobilie im Wert von 400.000 haben und die gemeinsamen Schulden noch in Höhe von 100.000 € offen stehen.

Hier wird auch von Fachanwälten für Familienrecht häufig folgendes Ergebnis angeboten:

Ehemann Ehefrau
Immobilie je ½ 200.000 € 200.000 €
Schulden je ½ – 50.000 € – 50.000 €
Ergebnis 150.000 € 150.000 €
Zugewinnausgleich 0 €

Allerdings ist zwingend der Ausgleichsanspruch zwischen den Ehegatten zu berücksichtigen.

Nehmen wir an, dass der Ehemann die Schulden allein übernimmt und die Ehefrau sich künftig nicht mehr an dem Kredit beteiligen muss. Dann sieht das korrekte Ergebnis im Zugewinnausgleich wie folgt aus:

Ehemann Ehefrau
Immobilie je ½ 200.000 € 200.000 €
Schulden je in voller Höhe -100.000 € -100.000 €
Ausgleichsanspruch Ehefrau +100.000 €
Zwischenergebnis 100.000 € 200.000 €
Differenz zugunsten Ehefrau 100.000 €
Zugewinnausgleich +50.000 € -50.000 €
Ergebnis 150.000 € 150.000 €

Übernimmt der Ehemann die Schulden, so muss ihm die Ehefrau die Hälfte zahlen – und zwar mit 50.000 € Zugewinnausgleich!

Problem: Zahlungsunfähigkeit eines Ehegatten

Sind die Schulden jedoch bei einem Ehegatten auf Dauer uneinbringlich, da er wirtschaftlich gar nicht in der Lage ist, die Schulden zu zahlen, so muss dies bei der Zugewinnausgleichsberechnung auch berücksichtigt werden. Bei der Prüfung ist zu auch das Ergebnis Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen. Diese komplizierten Fragen sollte ein versierter Fachanwalt für Familienrecht für Sie klären.

V. Doppelberücksichtigung von Schulden

In der Praxis besteht häufig das Problem, dass der Abtrag von Schulden über den Ehegattenunterhalt bereits berücksichtigt ist (siehe oben III.). Wird also dauerhaft Ehegattenunterhalt gezahlt, so trägt der andere Ehegatte dauerhaft die Hälfte der Schulden mit.

In diesen Fällen darf es nicht noch einmal dazu kommen, dass die Schulden noch einmal im Zugewinnausgleich eingestellt werden (siehe oben IV.), da dann sowohl Unterhalt auch Zugewinn um die Hälfte der Schulden gemindert werden würde.

Im Einzelnen ist hier die Rechtsprechung noch ungeklärt. Folgende Grundsätze gelten im Wesentlichen:

1. Schulden wurden beim Unterhalt berücksichtigt

Haben die Ehegatten den Schuldenabtrag bereits bei der Unterhaltsberechnung auch für die Zukunft berücksichtigt, so kann die offene Restverbindlichkeit im Zugewinn nur noch in der Höhe eingestellt werden, als diese nicht bereits über den Unterhalt verteilt wird.

2. Schulden wurden im Zugewinn berücksichtigt

Wird vorab der Zugewinnausgleich berechnet und werden dort die Schulden berücksichtigt, so ist in der Unterhaltsberechnung der Schuldendienst entsprechend zu neutralisieren, damit es nicht zu einer doppelten Berücksichtigung kommt.

Problem: Ausgleichsforderung wurde in der Berechnung Zugewinnausgleichs nicht berücksichtigt

Entscheidet das Familiengericht über den Zugewinnausgleich und wird dort der Ausgleichsanspruch bezüglich der Schulden nicht berücksichtigt, so bindet dieses Urteil die Ehegatten. Es kann daher nicht noch einmal im Nachgang eine Beteiligung an den Schulden verlangt werden.

Handelt es sich nicht um ein Urteil (bzw. Beschluss) des Gerichts, sondern um einen Vergleich zwischen den Ehegatten, so hat auch dieser eine Bindungswirkung. Es würde gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn im Nachgang ein Ehegatte dennoch eine Beteiligung an den gesamtschuldnerischen Verbindlichkeiten verlangt.

VI. Ergebnis

Die Beteiligung an Schulden für Immobilien ist sehr kompliziert. In der Praxis werden hier sehr häufig Fehler gemacht. Die finanziellen Auswirkungen auf die Ehegatten sind gravierend.

Lassen Sie sich hierzu durch einen versierten Fachanwalt für Familienrecht beraten!

 

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