Scheidung Berlin
Fachanwalt Scheidungsrecht Berlin

Hausrat

Hausrat – wie wird er verteilt?

Hausrat sind nur diejenigen Gegenstände, die im Miteigentum beider Ehegatten bestehen. Bei Anschaffungen innerhalb der Ehe gilt eine Vermutung für Miteigentum der Ehegatten. Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden.

Ist z.B. ein PKW zur Alleinnutzung eines Ehegatten angeschafft worden, dient die konkrete Zweckbestimmung dieses PKW also ausschließlich einem Ehegatten, so handelt es sich um Alleineigentum. Die Vermutung des Miteigentums kann also durch den Nachweis des Alleineigentums widerlegt werden.

Gleiches gilt natürlich auch für einen Schrank, eine Waschmaschine, einen Fernseher usw..

Ist im Übrigen ein Gegenstand innerhalb der Ehe geschenkt worden, so leitet es sich von der Willensrichtung des Schenkenden ab, ob Miteigentum der Ehegatten oder Alleineigentum eines Ehegatten damit begründet werden sollte.

Sollte nun Auto und Schrank entsprechend der gesetzlichen Vermutung Miteigentum beider Ehegatten sein, so unterfallen diese Gegenstände der Hausratsverteilung (bei Alleineigentum handelt es sich nicht mehr um Hausrat, sondern um Gegenstände, die im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen sind).

Wie geht man rechtlich mit Hausrat um? Fordert ein Ehegatte vom anderen die Herausgabe oder den wertmäßigen Ausgleich von Haushaltsgegenständen, so müssen sämtliche Hausratsgegenstände aufgelistet werden und so genau beschrieben werden, dass eine dritte Person alleine mit der Beschreibung genau und zweifelsfrei erkennen kann, um welchen Gegenstand es sich genau handelt (z.B. nicht nur „Tisch“, sondern z.B. „Eichentisch mit roten Metallbeinen, unbehandelte Oberfläche, Größe 200×50 cm mit Gebrauchsspuren, ca. 5 Jahre alt, Marke XY, Wert ca. 300 €“ – und dies bei sämtlichen im Haushalt befindlichen Gegenständen!).

Da dieses Unterfangen praktisch kaum möglich ist, werden vor den Familiengerichten kaum Hausratsverteilungsverfahren betrieben; falls ja, werden diese sehr häufig abgewiesen, da die genaue Bezeichnung der Gegenstände fehlt.

Würde es gelingen, sämtliche Hausratsgegenstände zweifelsfrei aufzulisten und mit einem Verkehrswert zu versehen, könnte im nächsten Schritt geschaut werden, wer welche Gegenstände erhalten hat. Erst dann könnte eine Bilanz gezogen werden und eine Ausgleichssumme (Hälfte des Verkehrswerts) ermittelt werden.

Nicht zulässig ist es, aus der Summe des Hausrats einige Gegenstände herauszugreifen und hierfür einen Ausgleich zu beantragen. Dies wäre nur dann möglich, wenn über die Hausratsverteilung eine abschließende Klärung erfolgt ist bis auf diese einzelnen noch nicht aufgeteilten Gegenstände.

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