Scheidung Berlin
Fachanwalt Scheidungsrecht Berlin

Gegenstandswert

Die gesetzlichen Gebühren für Rechtsanwälte und Gerichte bemessen sich stets nach einem Gegenstandswert (auch Streitwert genannt). Dabei handelt es sich um den Wert, um den die Ehegatten streiten bzw. um den verhandelt wird.

Fordert z. B. ein Ehegatte vom anderen Ehegatten einen Zugewinnausgleich von 100.000 EUR, so liegt der Verfahrenswert auch bei 100.000 EUR. Geht es um einen Ehegattenunterhalt von z. B. 500 EUR monatlich, dann ist der Jahreswert von 6000 EUR ausschlaggebend. Im Scheidungsverfahren hingegen sind die Nettoeinkommen beider Ehegatten, hier der 3-Monats-Wert, maßgebend. Die Höhe des Gegenstandswertes wird vom Gesetz vorgegeben.

Der Gegenstandswert ist dabei nicht mit den endgültig entstehenden Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren zu verwechseln: Vielmehr leiten sich die Scheidungskosten von einem Gegenstandswert ab.

Haben die Ehegatten nur geringes Einkommen und geringes Vermögen, so wird auch der Gegenstandswert für das Scheidungsverfahren geringer ausfallen und damit auch die Scheidungskosten. Außerdem kann bei ganz geringem Einkommen und Vermögen Verfahrenskostenhilfe (Prozesskostenhilfe) für Gerichtsverfahren bzw. Beratungshilfe für die außergerichtliche Beratung und Vertretung beantragt werden.

Gilt es jedoch, einen hohen Ehegattenunterhalt zu vereinbaren oder gerichtlich durchzusetzen, geht es um die Verteilung von hohen Vermögenswerten oder um die Zahlung eines hohen Zugewinnausgleichs, so steigt die Verantwortung des Rechtsanwalts und der Arbeitsaufwand. Das Gesetz schreibt daher vor, dass der Gegenstandswert sich von diesen höheren Verhandlungspositionen ableitet. Damit steigen auch die Kosten des Rechtsanwalts und des Gerichts.

Beispiele für Gegenstandswert / Streitwert

Beispiel 1, Ehegattenunterhalt:

Streiten sich Ehegatten vor Gericht über einen Ehegattenunterhalt von 500 EUR monatlich, so beträgt der Gegenstandswert 12 mal 500 EUR = 6000 EUR. Die Anwaltskosten belaufen sich in einem solchen Verfahren auf insgesamt 1076,95 EUR inklusive Mehrwertsteuer. Wird in diesem Verfahren ein Vergleich geschlossen, so steigen die Rechtsanwaltsgebühren auf 1498,21 EUR an. War der Rechtsanwalt auch vor Einreichung der Klage im außergerichtlichen Bereich tätig, so kommen noch Anwaltsgebühren i.H.v. 285,72 EUR hinzu.

Das Gericht erhebt für ein solches Verfahren Gerichtsgebühren i.H.v. 495 EUR, endet das Verfahren mit einem Vergleich aber nur 165 €.

Beispiel 2, Scheidung:

Möchten sich Ehegatten mit einem Nettoeinkommen von jeweils 1500 EUR – die keine Kinder haben – scheiden lassen, ohne dass es einer Regelung des Unterhalts, Zugewinns oder Versorgungsausgleichs bedarf, so beträgt der Gegenstandswert 1500 EUR x 2 × 3 Monate = 9000 EUR. Die Scheidungskosten betragen dann 1532,13 EUR für den Rechtsanwalt und jeweils 222 EUR für das Gericht.

Einvernehmliche Scheidung ohne Anwalt? Mediation und Scheidungsvereinbarung beim Notar ➧ Mehr
Scheidung Berlin
Mediation oder Scheidungsvereinbarung beim Notar gewünscht?
Dann rufen Sie uns an!
Tel.: 030 / 44 68 44 44

Mo-Do 9-12 Uhr / 15-18 Uhr (Fr 9-12 Uhr)

Schönhauser Allee 146/
Kastanienallee 103
10435 Berlin

Anwalt (und Notar) im Familienrecht:

Wir über uns
Kontakt per Mail:
Ljoscha Reister


Zum Kontaktformular