Neues Urteil des Bundesfinanzhofes:
Scheidungskosten lassen sich nicht mehr von der Einkommensteuer absetzen. Damit endet ein jahrelanger Streit durch das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 18.05.2017.
Vor 2013 galt, dass Scheidungskosten von der Steuer abgesetzt werden können. Dies hatte zumindest der Bundesfinanzhof mehrfach so bestätigt.
§ 33 Abs. 2 EStG sieht seitdem vor, dass Kosten eines Rechtsstreits nicht mehr abzugsfähig sind – „es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können“ (§ 33 Abs. 2 EStG).
Seit der Neueinführung von § 33 Abs. 2 EStG galt grundsätzlich, dass Scheidungskosten nicht mehr steuerlich absetzbar sind. Allerdings war die Rechtsprechung nicht einheitlich. In manchen Fällen wurde die steuerliche Absetzbarkeit gewährleistet mit der Begründung, Scheidungen wirkten sich stets existenziell aus. Da eine Scheidung nur vor einem Familiengericht erfolgen könne, seien die Kosten stets zwangsläufig und damit steuerlich absetzbar.
Nun hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 18.05.2017 (Az.: VI R 9/16) entschieden, dass es in aller Regel beim Abzugsverbot von Scheidungskosten bleibt. Steuerfrei bleiben nämlich nur diejenigen Aufwendungen, die für die materielle Existenzgrundlage und die materiellen notwendigen Bedürfnisse notwendig sind. Und die Kosten für Scheidungsverfahren sichern nicht die Existenzgrundlage und die lebensnotwendigen Bedürfnisse ab – so der Bundesfinanzhof.
Zwar stellt ein Scheidungsverfahren eine Gefahr für den Verlust einer psychischen oder ideellen Existenzgrundlage eines Steuerpflichtigen dar. Dies verkennt der Bundesfinanzhof nicht. Maßgebend für die steuerliche Absetzbarkeit ist jedoch nicht die ideelle, sondern vielmehr die materielle Existenzgrundlage und der Erhalt der materiellen notwendigen Bedürfnisse. Damit sind Kosten für ein Scheidungsverfahren in der Regel nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich zu berücksichtigen. Dies gilt auch in Fällen, in denen das Festhalten an der Ehe für den Steuerpflichtigen eine starke Beeinträchtigung seines Lebens darstellt.
Der Bundesfinanzhof hebt auch hervor, dass das Abzugsverbot der Scheidungskosten verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Denn aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten hat der Staat die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein für den Steuerpflichtigen und seine Familie zu gewährleisten. Das Einkommen, welches solche Mindestvoraussetzungen schafft, hat steuerfrei zu sein. Die Belastungen mit Scheidungskosten stellen ein menschenwürdiges Dasein grundsätzlich nicht in Frage.
Dies kann im Einzelfall hingegen anders zu beurteilen sein:
Führen Scheidungskosten dazu, dass das steuerrechtlich zu schonende Existenzminimum des Steuerpflichtigen nicht mehr gewahrt werden kann, so können die Scheidungskosten ausnahmsweise steuerlich absetzbar sein. In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall konnte dies das Gericht nicht feststellen. Dort war vom Steuerpflichtigen nicht vorgetragen worden, dass die Scheidungskosten die berufliche Existenz oder die lebensnotwendigen Bedürfnisse des Steuerpflichtigen gefährden. Gelingt ein solcher Vortrag im Einzelfall, so können Scheidungskosten nach wie vor steuerlich abgesetzt werden.
Künftig sind Scheidungskosten nicht mehr steuerlich absetzbar. Nur in extremen Ausnahmefällen, wenn die Scheidungskosten die Existenzgrundlage eines Steuerpflichtigen gefährden, gilt etwas anderes.
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