Wer zieht aus, wer bleibt in der Ehewohnung? Die Antwort auf diese Frage hat gravierende finanzielle Auswirkungen. Zu unterscheiden sind folgende Konstellationen:
1. Mietwohnung:
2. Eigentumswohnung/Eigentumshaus:
3. Ehegattenunterhalt:
Lebt ein Ehegatte noch im Eigentumshaus oder in der Eigentumswohnung, gilt folgende Besonderheit bei der Unterhaltsberechnung: Die Miete, die für diese Wohnfläche verlangt werden könnte, gilt als Einkommen des Ehegatten, der die Wohnung nutzt. Im ersten Jahr nach der Trennung wird diese Mietersparnis auf einen angemessenen Wert gekürzt. Damit soll verhindert werden, dass der Ehegatte bei der Unterhaltsberechnung benachteiligt wird und ausziehen muss. Bleibt der Ehegatte aber auch nach dem Trennungsjahr in der für ihn zu großen Wohnung wohnen, wird ihm als Einkommen die mögliche Miete angesetzt, die man für diese Immobilie tatsächlich erzielen könnte.
Als Beispiel: Gemeinsames Haus, der Ehemann zieht aus, die Ehefrau bleibt mit den Kindern und zahlt den Kredit:
a) Im Trennungsjahr:
Arbeitseinkommen Ehemann: 3.000 € Arbeitseinkommen Ehefrau: 900 €
+Angemessene Mietersparnis: 500 €
-Kreditraten: 1.000 €
Gesamteinkommen: 400 €
Differenz: 2.600 €, Ehegattenunterhalt 3/7 = 1.115 €
b) Ab Scheidungsantrag bzw. nach dem 1. Trennungsjahr:
Arbeitseinkommen Ehemann: 3.000 € Arbeitseinkommen Ehefrau: 900€
+realistische Mietersparnis: 1.000 €
-Kreditraten: 1.000 €
Gesamteinkommen 900 €
Differenz: 2.100 €, Ehegattenunterhalt 3/7 = 900 €
Ab dem Scheidungsantrag erhält die Ehefrau also deutlich weniger Unterhalt – obwohl sich nichts verändert hat!
Der Auszug aus der Wohnung hat auch Auswirkungen auf
Werktags von 9:00 bis 18:00 Uhr
Schönhauser Allee 146/
Kastanienallee 103
10435 Berlin
Wir über uns
Kontakt per Mail:
Ljoscha Reister