Scheidung Berlin
Fachanwalt Scheidungsrecht Berlin

Trennungsunterhalt

Sobald sich Ehegatten trennen, steht einem von ihnen ein Anspruch auf Trennungsunterhalt gegen den anderen Ehegatten zu, § 1361 BGB. Dieser Anspruch endet, sobald die Ehescheidung rechtskräftig ist. Ob danach ein nachehelicher Ehegattenunterhalt geschuldet ist, ist gesondert zu vereinbaren oder im Streitfalle auch in einem gesonderten Verfahren vor Gericht zu klären.

Der Trennungsunterhalt ist auf eine monatliche Geldzahlung ausgerichtet. Zum Monatsanfang hat also einer der Ehegatten dem anderen Ehegatten einen festgelegten Trennungsunterhalt zu zahlen. Die Höhe des Trennungsunterhalts ist immer dann neu zu regeln, wenn sich Änderungen im Einkommen ergeben, z. B. durch Änderung der Steuerklassen, Wegfall/Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit usw.

Trennungsunterhalt Voraussetzungen

Voraussetzung für einen Trennungsunterhalt ist das Getrenntleben. Nach § 1567 BGB gilt hierzu, dass die Ehegatten räumlich getrennt leben und die Ehegemeinschaft nicht mehr führen wollen. Zwar sind Ehegatten auch dann im Sinne des Gesetzes getrennt, wenn sie in einer Wohnung getrennt von Tisch und Bett leben. Da hierzu auch die finanzielle Trennung gehört, kann auch bereits ein Trennungsunterhalt gefordert werden.

Ausgleich unterschiedlicher Einkommen

Trennungsunterhalt wird natürlich nur dann geschuldet, wenn das Einkommen des einen Ehegatten höher ist als das Einkommen des anderen Ehegatten. Ist dieser andere Ehegatte nicht in der Lage, ein gleich hohes Einkommen zu verdienen, so kann er Trennungsunterhalt verlangen. Dies ist der Unterschied zum nachehelichen Unterhalt: Nach der Ehescheidung muss gesondert begründet werden, weshalb ein Ehegattenunterhalt angemessen ist; ein Trennungsunterhalt ist bereits nach dem Grundsatz der ehelichen Solidarität geschuldet.

Verzicht auf Trennungsunterhalt ist unwirksam

Auf einen Trennungsunterhalt kann man nicht im vornherein verzichten! Ein Trennungsunterhalt kann also weder in einem Ehevertrag ausgeschlossen sein noch der Unterhaltsberechtigte nach der Trennung auf einen künftigen Trennungsunterhalt verzichten. Ein solcher Unterhaltsverzicht wäre wegen Verstoß gegen das Gesetz unwirksam. Unwirksam ist auch eine Vereinbarung, mit der der gesetzliche Trennungsunterhalt um mehr als 20% unterschritten wird.

Trennungsunterhalt: Höhe des Unterhalts

Die zentrale Frage bei der Unterhaltsberechnung ist stets die Ermittlung des „unterhaltsrelevanten“ Einkommens.

Das „unterhaltsrelevante“ Einkommen

Zunächst muss also geprüft werden, welches Einkommen beide Ehegatten beziehen. Zum Einkommen zählt z. B. auch die ersparte Wohnungsmiete! Auch das Einkommen, welches einer der Ehegatten bei zumutbarer Anstrengung erzielen könnte, zählt zum Einkommen („fiktives“ Einkommen).

Im nächsten Schritt muss ermittelt werden, welche finanziellen Belastungen im Unterhaltsrecht abzugsfähig sind. Dabei ist zwischen den verschiedenen Unterhaltsansprüchen zu differenzieren. Auch gibt es wesentliche Unterschiede bei der Einkommensberechnung vor und nach einem Scheidungsantrag bzw. vor und nach Ablauf des Trennungsjahres.

Zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung haben die verschiedenen Gerichtsbezirke Grundsätze entwickelt, nach denen das unterhaltsrelevante Einkommen ermittelt wird (Unterhaltsrechtliche Leitlinien). Diese Unterhaltsrechtlichen Leitlinien haben keinen Gesetzescharakter, werden jedoch in der Regel von den Gerichten als verbindlich angewandt. Sie unterscheiden sich zwischen den Gerichtsbezirken teilweise erheblich.

Nur „prägendes“ Einkommen

Von zusätzlichem Einkommen, welches erst nach der Trennung neu hinzutritt, soll der andere Ehegatte nicht profitieren. Es soll nur der in der Ehe vorhandene Lebensstandard aufrechterhalten werden. Einkünfte, die den damaligen Lebensstandard nicht geprägt haben, bleiben außen vor. Dies gilt z. B. für

Die Unterhaltsquote 3/7

Vorab sind die vorrangigen Unterhaltsansprüche der Kinder zu berücksichtigen. Steht dann das unterhaltsrelevante Einkommen beider Ehegatten fest, so schuldet der Ehegatte mit dem höheren Einkommen 3/7 der Einkommensdifferenz als Trennungsunterhalt.

Mit dem Trennungsunterhalt soll der Ehestandard weiter aufrecht erhalten werden – zumindest innerhalb des Trennungsjahres. Nach Ablauf des Trennungsjahres ist der unterhaltsberechtigte Ehegatte zunehmend verpflichtet, eine eigene Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszubauen.

Ein Beispiel

Herr Müller verdient als Angestellter 3000 EUR netto. Aus der gemeinsamen und schuldenfreien Immobilie zieht Frau Müller zusammen mit dem fünfzehnjährigen Sohn Stefan aus.

Berechnung (vereinfacht):

Ehemann:
Einkommen 3.000 EUR
berufsbedingter Aufwand -150 EUR
ersparte Wohnungsmiete + 650 EUR
insgesamt 3500 EUR
daraus Kindesunterhalt -500 EUR
unterhaltsrelevantes Einkommen 3000 EUR
Ehefrau:
Tatsächliches Einkommen 0 EUR
mögliches Einkommen 900 EUR
unterhaltsrelevantes Einkommen 900 EUR
Einkommensdifferenz 2.100 EUR
Trennungsunterhalt 3/7 900 EUR
zu zahlen:
Kindesunterhalt 500 EUR
Trennungsunterhalt 900 EUR
insgesamt 1.400 EUR
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