Mit Wirkung zum 1.1.2021 wurde die Düsseldorfer Tabelle geändert. Zur besseren Übersicht haben wir diese Düsseldorfer Tabelle und die Tabelle der Zahlbeträge zusammengefasst in einer einheitlichen und übersichtlichen Unterhaltstabelle:
EINKOMMEN | ALTER des Kindes | in % | |||
---|---|---|---|---|---|
0 - 5 Jahre | 6 - 11 Jahre | 12-17 Jahre | ab 18 Jahren | ||
(Unterhaltstabelle... | abzüglich Kindergeld... | ergibt den Unterhalt) | |||
bis 1900 | 393-109,50=283,50 | 451-109,50=341,50 | 528-109,50=418,50 | 564-219=345 | 100 |
1.901-2.300 | 413-109,50=303,50 | 474-109,50=364,50 | 555-109,50=445,50 | 593-219=374 | 105 |
2.301-2.700 | 433-109,50=323,50 | 497-109,50=387,50 | 581-109,50=471,50 | 621-219=402 | 110 |
2.701-3.100 | 452-109,50=342,50 | 519-109,50=409,50 | 608-109,50=498,50 | 649-219=430 | 115 |
3.101-3.500 | 472-109,50=362,50 | 542-109,50=432,50 | 634-109,50=524,50 | 677-219=458 | 120 |
3.501-3.900 | 504-109,50=394,50 | 578-109,50=468,50 | 676-109,50=566,50 | 722-219=503 | 128 |
3.901-4.300 | 535-109,50=425,50 | 614-109,50=504,50 | 719-109,50=609,50 | 768-219=549 | 136 |
4.301-4.700 | 566-109,50=456,50 | 650-109,50=540,50 | 761-109,50=651,50 | 813-219=594 | 144 |
4.701-5.100 | 598-109,50=488,50 | 686-109,50=576,50 | 803-109,50=693,50 | 858-219=639 | 152 |
5.101-5.500 | 629-109,50=519,50 | 722-109,50=612,50 | 845-109,50=735,50 | 903-219=684 | 160 |
über 5.501 | nach Einzelfall | ||||
ab 3. Kind | 0 - 17 Jahre: | ... -112,50=... | ab 18 Jahren: | ... -225=... | |
ab 4. Kind | 0 - 17 Jahre: | ... -125=... | ab 18 Jahren: | ... -250=... |
Wir haben hier für Sie die aktuelle Düsseldorfer Tabelle so ergänzt, dass Sie den tatsächlich zu zahlenden Kindesunterhalt ablesen können. Die Düsseldorfer Tabelle besteht nämlich genau genommen aus 2 verschiedenen Tabellen: In der veröffentlichten Düsseldorfer Tabelle stehen nur die sogenannten Tabellenbeträge des Kindesunterhalts. Diese sind aber nicht zu zahlen: Es ist noch das halbe Kindergeld davon abzuziehen (wenn die Kinder – wie üblich – bei dem Elternteil wohnen, der das Kindergeld bezieht). Der Kindesunterhalt, der dann tatsächlich noch zu zahlen ist, ergibt sich aus einer 2. Tabelle, der sogenannten Tabelle der Zahlbeträge.
Bei volljährigen Kindern vermindert sich der Unterhalt der Düsseldorfer Tabelle um den vollen Kindergeldanteil. Das Kindergeld ist an das volljährige Kind weiterzuleiten, da es dem Kind zusteht.
In dieser Tabelle haben wir beide Tabellen zusammengefasst. Sie sehen auf einen Blick, welcher Kindesunterhalt laut Düsseldorfer Tabelle 2021 ab 1.1.2021 geschuldet ist, wie viel Kindergeld abgezogen wird und was letztlich zu zahlen ist.
Zu Beginn des Jahres 2021 wurde für alle Kinder der Unterhalt angehoben. Die Änderungen gelten also sowohl für minderjährige als auch für volljährige Kinder.
ACHTUNG: Von den Unterhaltsbeträgen der Düsseldorfer Tabelle ist stets das Kindergeld abzuziehen: bei minderjährigen Kindern ist es zur Hälfte in Abzug zu bringen, bei volljährigen in voller Höhe.
Zu zahlen ist also nur folgender Kindesunterhalt:
Beträge der Düsseldorfer Tabelle – Kindergeldanteil = zu zahlender Unterhalt.
Dieser zu zahlende Kindesunterhalt wird offiziell in einer gesonderten Tabelle ausgewiesen, der „Tabelle der Zahlbeträge“. Diese ist der Düsseldorfer Tabelle angehängt.
Die größte Schwierigkeit besteht in der Praxis in der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Nettoeinkommens. Dieses stimmt selten mit dem Nettoeinkommen auf der Gehalts- bzw. Lohnabrechnung überein. Lesen Sie dazu mehr oder kontaktieren Sie uns über den Schnellkontakt.
Das Kindergeld für ein minderjähriges Kind steht den Eltern je zur Hälfte zu. Jeder Elternteil darf also die Hälfte des Kindergeldes für sich behalten. Es wird jedoch in voller Höhe an den Elternteil ausbezahlt, bei dem das Kind wohnt, der anderer Elternteil sieht davon nichts. Deshalb darf er sich die Hälfte des Kindergeldes vom Kindesunterhalt abziehen.
Beispiel: Kind lebt bei der Mutter und ist 6 Jahre alt. Das Nettoeinkommen des Vater beläuft sich auf 2.500 €.
Kindesunterhalt bei 2.500 € Einkommen = 497 € laut der Düsseldorfer Tabelle abzüglich 109,50 € hälftiges Kindergeld = 387,50 € Kindesunterhalt
Ab der Volljährigkeit des Kindes ist das Kindergeld in voller Höhe vom Tabellenbetrag der Düsseldorfer Tabelle abzuziehen. Eigentlich steigt die Unterhaltspflicht ab Volljährigkeit, dennoch verringert sich in der Regel der von den Eltern zu zahlende Kindesunterhalt. Grund hierfür ist, dass ab Volljährigkeit das Kindergeld komplett an das Kind weiter zu leiten ist. Daher ist der Unterhalt um das volle Kindergeld zu verringern. Damit bekommt das volljährige Kind also effektiv mehr als ein minderjähriges Kind.
Bitte beachten Sie allerdings, dass sich der Unterhalt für ein volljähriges Kind ganz anders berechnet als der Kindesunterhalt für ein minderjähriges Kind: Zwar gilt für volljährige Kinder, solange sie noch im Haushalt eines Elternteils leben, ebenfalls die Düsseldorfer Tabelle.
Ab der Volljährigkeit zählt aber nicht nur das Einkommen eines Elternteils: Beide Eltern stehen ab Volljährigkeit in der Pflicht. Daher berechnet sich der Kindesunterhalt ab Volljährigkeit auch aus dem Einkommen BEIDER Elternteile! Für ein Kind ab dem 18. Geburtstag ist also das addierte Einkommen beider Elternteile für die Eingruppierung maßgeblich.
Der Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes ist von den Eltern im Verhältnis ihrer Nettoeinkommen anteilig zu tragen. Dafür wird aber nur der Teil des Nettoeinkommens zu Grunde gelegt, der den Selbstbehalt übersteigt!
Ist das volljährige Kind hingegen schon ausgezogen und hat einen eigenen Haushalt begründet, so richtet sich der Unterhalt nicht mehr nach dem Einkommen der Eltern und nach der Düsseldorfer Tabelle. Vielmehr gilt dann für alle volljährigen Kinder mit eigenem Haushalt ein fester Unterhaltsbetrag.
Dieser lag bis 31.12.2019 noch bei 735 € monatlich. Hiervon war das Kindergeld in voller Höhe abzuziehen. Zu zahlen waren dann noch 735 € – 204 € Kindergeld = 531 €.
Zum 1.1.2020 wurde der Unterhaltsanspruch vor diese volljährigen Kinder mit eigenem Haushalt deutlich angehoben von 735 € auf 860 €. Abzüglich vollem Kindergeld waren nunmehr 860 € – 204 € Kindergeld = 656 € zu zahlen.
Der Volljährigenunterhalt ist auch in 2021 unverändert geblieben. Nachdem zum 1.1.2021 allerdings das Kindergeld angehoben wurde, verringert sich der Zahlbetrag des Unterhalts für volljährige Kinder auf 860 € – 219 € Kindergeld = 641 €.
Das Kindergeld steht übrigens den volljährigen Kindern in voller Höhe zusätzlich zu diesem Unterhalt zu.
Auch die Selbstbehalte sind zum 1.1.2020 angehoben worden und gelten auch für das Jahr 2021 unverändert weiter:
Der Selbstbehalt oder „notwendige Eigenbedarf“ gegenüber minderjährigen Kindern und volljährigen Kindern bis 21 Jahre, die sich noch in der allg. Schuldbildung befinden, nicht verheiratet sind und im Haushalt der Eltern bzw. Elternteile leben, beträgt nun 1.160 € (für nicht Erwerbstätige 960 €).
Der angemessene Eigenbedarf gegenüber anderen volljährigen Kindern beträgt monatlich 1.400 €.
Beispiel: Kind lebt bei der Mutter, besucht das Gymnasium, ist 19 Jahre und unverheiratet. Das Nettoeinkommen des Vater beläuft sich auf 2.500 €, das der Mutter auf 1.500 €.
Anspruch des Volljährigen:
Gesamteinkommen der Eltern 2.500 € + 1.500 € = 4.000 €;
der Unterhalt beträgt 768 € nach Düsseldorfer Tabelle 2020 abzüglich 219 € volles Kindergeld = 549 €
Verteilung des Unterhalts:
verteilungsfähiges Einkommen Vater: 2.500 € – 1.160 € Selbstbehalt = 1.340 €
verteilungsfähiges Einkommen Mutter: 1.500 € – 1.160 € Selbstbehalt = 340 €
1.340 € verhält sich zu 340 € wie 1340/(1.340+340) = 0,797 = ca. 80 %. Das entspricht einer Prozentquote von 80 % (Vater) zu 20 % (Mutter).
Ergebnis:
Vater zahlt 80 % von 549 €, also 439 €,
Mutter zahlt 20 % von 549 €, also 110 €.
Das Kindergeld muss zusätzlich voll an das Kind ausbezahlt werden.
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