Scheidung Berlin
Fachanwalt Scheidungsrecht Berlin

Versorgungsausgleich und Rentnerprivileg

Versorgungsausgleich und Rentnerprivileg verdienen in der täglichen Rechtsanwendung erhöhte Aufmerksamkeit: Bei der Neuregelung des Versorgungsausgleichs ist das sogenannte Rentnerprivileg zum 1.9.2009 abgeschafft worden. Wurde ein Verfahren zur Regelung des Versorgungsausgleichs, das zur alten Rechtslage (inklusive Rentnerprivileg) geführt wurde, ausgesetzt und nach Inkrafttreten der neuen Rechtslage (nach Wegfall des Rentnerprivilegs) zu Ende geführt, so ist das Rentnerprivileg endgültig entfallen. Zu Gunsten des ausgleichsverpflichteten Ehegatten ist der Versorgungsausgleich auch nicht für die Zeitspanne herabzusetzen, bis der ausgleichsberechtigte andere Ehegatte selbst Rente bezieht und sich der Versorgungsausgleich endgültig auswirkt (BGH, Beschluss vom 13.2.2013, Az. XII ZB 527/12).

In diesem Fall entfiel das Rentnerprivileg:

Die Beteiligten schlossen im Jahre 1996 die Ehe. Im Januar 2009 wurde die Ehe geschieden und das Verfahren zur Regelung des Versorgungsausgleichs abgetrennt, Versorgungsausgleich und Rentnerprivileg kamen nach der alten Rechtslage also nicht zum Tragen. Die Abtrennung war erforderlich, da damals eine Rentenanwartschaft bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (VBL) zu berücksichtigen war. Dieses Anrecht konnte wegen der Satzungsänderungen der VBL nicht konkret bestimmt werden und daher der Versorgungsausgleich nicht endgültig geregelt werden (Problem der rentenfernen Jahrgänge: Für diese hatte der Bundesgerichtshof die entsprechende Satzung der VBL für unwirksam erklärt). Der Ehemann war derjenige Ehegatte, der im Versorgungsausgleich Anwartschaften an die Ehefrau abzugeben hatte.
Die Ehegatten verzichteten im Juni 2009 im Rahmen einer notariellen Scheidungsvereinbarung auf Ehegattenunterhalt und setzten ihr Vermögen auseinander.
Im August 2011 wechselte der Ehemann in Altersteilzeit. Ab diesem Zeitpunkt bezog er Altersrente. Das Verfahren zur Regelung des Versorgungsausgleichs wurde wieder eröffnet und endgültig der Versorgungsausgleich zu seinen Ungunsten geregelt: Zu seinen Lasten wurden Versorgungsanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der VBL auf die geschiedene Ehefrau übertragen.

Was bewirkte der Versorgungsausgleich und Rentnerprivileg?

In Versorgungsausgleichsverfahren, die vor dem 1.9.2009 abgeschlossen waren und in denen der zum Versorgungsausgleich verpflichtete Ehegatte bereits Rente bezog, wurde die Rentenkürzung durch den Versorgungsausgleich erst zu dem Zeitpunkt vollzogen, in dem der im Versorgungsausgleich berechtigte Ehegatte auch endlich Rente bezog und damit vom Versorgungsausgleich real profitierte. In der Zwischenzeit behielt der durch den Versorgungsausgleich belastete Ehegatte seine ungekürzte Rente fort. Dieses so genannte Rentnerprivileg gilt im Verfahren, die erst nach dem 1.9.2009 beendet werden, nicht mehr.
Der Ehemann musste nun also eine Kürzung seiner Altersrente hinnehmen, obgleich sich der Zuschlag der Rente auf Seiten seiner geschiedenen Ehefrau noch gar nicht auswirken konnte – sie bezog selbst ja noch keine Rente. Der Ehemann beantragte daher, den Versorgungsausgleich wegen Unbilligkeit nach § 27 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) herabzusetzen. Dies wurde ihm vom Amtsgericht und vom Beschwerdegericht verwehrt. Auf seine Rechtsbeschwerde hin bestätigte der BGH diese Rechtsprechung.

Ist in diesen Fällen der Versorgungsausgleich wegen Unbilligkeit zu kürzen?

Eine Kürzung des Versorgungsausgleichs wegen Unbilligkeit gemäß § 27 VersAusglG erfolgt nur in Fällen, in denen der Versorgungsausgleich ausnahmsweise grob unbillig wäre. Die rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs muss also im besonderen Fall dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung in unerträglicher Weise widersprechen. Die gesetzliche Regelung sieht eine gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den Versorgungsanwartschaften vor, die in der Ehezeit erworben wurden. Eine Unbilligkeit kann sich nur im Rahmen einer Gesamtabwägung aller wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben.
Eine solche grobe Unbilligkeit stellte der BGH hier nicht fest: Eine solche ergibt sich ausnahmsweise dann, wenn z. B. ein Ehegatte aufgrund seines Rentenalters keine Versorgungsanwartschaften mehr erwirbt und der andere Ehegatte noch arbeitet und daher seine Rentenanwartschaften in dieser Zeit zur Hälfte abzutreten hat (sogenannte phasenverschobene Ehe). Dies war hier aber nicht der Fall.
Der BGH hebt hervor, dass der Gesetzgeber mit der Rechtsänderung am 1.9.2009 bewusst das damalige Rentnerprivileg abgeschafft hat. Diese Rechtsänderung hat der Ehemann hier zu erdulden.
Die Altersrente des Ehemannes wurde daher durch den Versorgungsausgleich gekürzt und in dieser Höhe auf die Ehefrau übertragen. Zu ihren Gunsten wirkt sich der Versorgungsausgleich jedoch erst aus, wenn sie selbst Altersrente bezieht.

Der Tipp vom Scheidungsanwalt:

Zu beachten sind Ausnahmefälle zum Versorgungsausgleich und Rentnerprivileg: Nach § 35 Abs. 1 VersAusglG werden Personen privilegiert, die im Versorgungsausgleich belastet werden, jedoch eine laufende Versorgung wegen Invalidität oder wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze (wie z. B. bei Soldaten, Polizisten, Piloten usw.) beziehen und das im Versorgungsausgleich übertragene Anrecht insoweit keine Leistungen vorsieht. Dies gilt jedoch nicht in Fällen, in denen eine laufende Versorgung wegen Alters gewährt wird.
Praktisch relevant sind auch die Fälle, in denen der Ehegatte, der durch den Versorgungsausgleich eigene Rentenanwartschaften verliert, zusätzlich dem anderen Ehegatten auch Unterhalt schuldet. In diesen Fällen kann der Versorgungsausgleich ganz oder zu einem Teil ausgesetzt werden, um die Möglichkeit zur Zahlung von Ehegattenunterhalt nicht zu erschweren. Möglicherweise hätten die Ehegatten im vorliegenden Fall keinen Verzicht auf Ehegattenunterhalt vereinbaren sollen und daneben eine Ausgleichszahlung für das Vermögen: Sinnvoller wäre wohl gewesen, keinen Vermögensausgleich, dafür aber einen Ehegattenunterhalt zu vereinbaren. In Höhe des gezahlten Ehegattenunterhalts hätte die Kürzung des Versorgungsausgleichs unterbleiben können!

 

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