Bei einer Scheidung greift das Familiengericht in die Rentenansprüche der Ehegatten ein und teilt sie je zur Hälfte untereinander auf. In die Berechnung des Versorgungsausgleichs fließen Versorgungsansprüche der Angestellten und Beamten, betriebliche Altersversorgung, Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, berufsständische Versorgungen und private Rentenversicherungen. Doch häufig macht eine Vereinbarung der Ehegatten zum Versorgungsausgleich mehr Sinn.
Bietet sich ein Verzicht auf Versorgungsausgleich gegen Kapitalabfindung an? Sollte ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich vereinbart werden? Oder liegt etwa ein Härtefall vor, so dass auf entsprechenden Antrag das Familiengericht den Versorgungsausgleich ausschließt?
Das neue Versorgungsausgleichsgesetz hat unter anderem das Rentnerprivileg abgeschafft. Wussten Sie jedoch, dass das Rentnerprivileg noch für viele Beamte gilt? Oder dass der Versorgungsausgleich zu gravierenden Nachteilen für den erwerbsunfähigen Ehegatten führen kann?
Vermeiden Sie Rentenverluste, die dadurch entstehen, dass im Scheidungsverfahren Formulare falsch ausgefüllt werden. Vermeiden sie mehrjährige Verzögerungen der Scheidung wegen des Versorgungsausgleichs, weil sich z. B. ein Ehegatte früher einmal im Ausland aufgehalten hatte.
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