Im Falle der Scheidung der Ehe, nach 3 Jahren dauernder Trennung und auch beim Tode eines Ehegatten kann der Ehegatte, der weniger Zugewinn erzielt hat, einen Zugewinnausgleich von dem anderen Ehegatten bzw. dessen Erben verlangen.
…der Zugewinnausgleich nicht durch Ehevertrag ausgeschlossen worden ist, etwa indem der Güterstand der Gütertrennung gewählt wurde.
Ein solcher Ausgleich macht sich aus Sicht des Gesetzgebers erforderlich, um gleiche Teilhabe der Ehepartner an dem in der Ehe Geschaffenen zu erreichen. Da Eigentum bzw. Vermögen oft nur dem einen oder anderen Ehepartner zugeordnet ist (eine automatische Vermischung des Eigentums erfolgt durch die Ehe nicht) und die Zuordnung durch die Ehescheidung nicht berührt wird, bedarf es eines Wertausgleiches durch Geldzahlung.
Wie die Bezeichnung schon sagt: Es kann nur verlangt werden, dass ein durch die Ehe erzielter „Zugewinn“ ausgeglichen wird, ein Verlustausgleich findet nicht statt.
Vereinfacht gesagt beträgt der Zugewinnausgleich die Hälfte der Differenz der beiderseitigen Zugewinne.
Dabei besteht der Zugewinn in der Differenz von Anfangsvermögen (das Vermögen am dem Tag der Eheschließung) und Endvermögen (Tag der Zustellung des Scheidungsantrages bzw. vertraglich definierter Tag). Die beiden Werte werden inflationsbereinigt, was hier in dem folgenden Beispiel nicht berücksichtigt werden soll:
Ehefrau:
Anfangsvermögen 1.000 €
Endvermögen 10.000 €
Differenz 9.000 €, das ist der Zugewinn der Ehefrau
Ehemann:
Anfangsvermögen 10.000 €
Endvermögen 11.000 €
Differenz 1.000 €, das ist der Zugewinn des Ehemanns
Die Ehefrau hat ihr anfängliches Vermögen während der Ehe um 9.000 € vermehrt, der Ehemann nur um 1.000 €.
Der unterschiedliche Zugewinn wird ausgeglichen, indem die Differenz der jeweiligen Zugewinne hälftig geteilt wird.
Zugewinnausgleich:
9.000 € – 1.000 € = 8.000 € : 2 = 4.000 €.
Die Ehefrau zahlt 4.000 € an den Ehemann. Jede Seite hat dann einen gleich hohen Vermögensgewinn aus der Ehe nämlich jeweils 5.000 € mehr als am Anfang.
Ehefrau:
Anfangsvermögen 1.000 €
Endvermögen nach Zugewinnausgleich 10.000 € – 4.000 € = 6.000 €
Zuwachs nach Zugewinnausgleich: 5.000 €
Ehemann:
Anfangsvermögen 10.000 €
Endvermögen nach Zugewinnausgleich 11.000 € + 4.000 € = 15.000 €
Zuwachs nach Zugewinnausgleich: 5.000 €
…Vermögenszuwächse aufgrund von Schenkungen und Erbschaften, die ein Ehepartner während der Ehe erhält. Da diese Werte sich aber mit dem sonstigen Vermögen vermischen und im Endvermögen enthalten sind, werden sie neutralisiert. Rechnerisch erfolgt dies, indem Schenkungen und Erbschaften mit ihrem Wert zum Zeitpunkt ihres Zuflusses als Anfangsvermögen erfasst werden.
Hat im obigen Beispiel die Ehefrau 5.000 € geerbt, dann beträgt ihr Zugewinn nur 4.000 €
1.000 € echtes Anfangsvermögen + 5.000 € privilegierter Erwerb aus Erbschaft = 6.000 €
Endvermögen 10.000 €
Zugewinn nur 4.000 €.
Zugewinnausgleich daher nur 4.000 – Zugewinn Ehemann 1.000 € = 3.000 € : 2 = 1.500 € Zugewinnausgleich.
Werktags von 9:00 bis 18:00 Uhr
Schönhauser Allee 146/
Kastanienallee 103
10435 Berlin
Wir über uns
Kontakt per Mail:
Ljoscha Reister