Scheidung Berlin
Fachanwalt Scheidungsrecht Berlin

Versorgungsausgleich bei Ärzteversorgung

In Verfahren zum Versorgungsausgleich bei Ärzteversorgung ist der unterschiedliche Risikoschutz der Versorgung zu beachten:  Im Versorgungsausgleich werden die Rentenanwartschaften der Ehegatten aufgeteilt – auch berufsständische Versorgungen (hier: Baden-württembergische Ärzteversorgung). Diese werden, soweit sie in der Ehezeit erworben wurden, zur Hälfte auf den anderen Ehegatten übertragen. Allerdings kann sich bei dieser Übertragung der Risikoschutz der Versorgung ändern: Üblicherweise sichert der Versorgungsträger das dreifache Risiko der Versorgung 1. im Alter, 2. bei Invalidität und 3. der Hinterbliebenen ab. Beim Versorgungsausgleich kann jedoch lediglich die Versorgung für das Alter übertragen werden, ein Risikoschutz für Invalidität und für Hinterbliebene wird im Versorgungsausgleich häufig nicht mit übertragen. In diesen Fällen ist zur Kompensation das Anrecht auf Altersrente zu erhöhen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.6.2012, Az. 18 UF 65/12).

Wie wird der Versorgungsausgleich bei Ärzteversorgung errechnet?

In dem vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall war ein Anrecht in der Baden-württembergischen Ärzteversorgung auszugleichen. Die ausgleichspflichtige Ehefrau hatte in der Ärzteversorgung ein Anrecht auf monatliche Versorgung von 90,98 EUR in der Ehe erworben. Diese berufsständische Versorgung beinhaltete eine Altersversorgung, Invaliditätsversorgung und Hinterbliebenenversorgung für sie. Der Ausgleichswert hätte die Hälfte, also 45,49 EUR zu Gunsten des Ehemannes betragen.
Allerdings sah die Satzung der Ärzteversorgung vor, dass im Rahmen des Versorgungsausgleichs nur der Anspruch auf Altersversorgung übertragen wird, nicht aber auch der Anspruch auf Invaliditätsversorgung und auf Hinterbliebenenversorgung. Die Satzung regelte als Kompensation, dass das im Versorgungsausgleich zu übertragenden Anrecht auf Altersversorgung um pauschal 12 % zu erhöhen ist. Der ausgleichsberechtigte Ehemann erhielt daher nicht die Hälfte mit 45,49 EUR, sondern ein Zuschlag von 12 %, damit 50,95 EUR als monatliche Versorgung übertragen.

Die Versorgungsregelung der Ärzteversorgung:

Diese Regelung war in der entsprechenden Versorgungsregelung der Ärzteversorgung enthalten. Unter Bezug auf die versicherungsmathematischen Grundsätze unter Anwendung der Heubeck Richttafeln wurde der Zuschlag auf pauschal 12 % festgesetzt (zum Vergleich: Im Rechtsanwaltsversorgungswerk beträgt der Zuschlag z. B. 9 %).
Das Amtsgericht hat – wie üblich – diese Versorgungsregelung der Ärzteversorgung nicht im Einzelnen geprüft und schon gar nicht die versicherungsmathematischen Grundsätze nach Heubeck nachvollzogen. Im Beschluss zur Scheidung und zur Regelung des Versorgungsausgleichs nahm das Familiengericht Bezug auf die Versorgungsordnung und regelte entsprechend den Versorgungsausgleich. Dies reicht nach Auffassung des OLG Karlsruhe, um davon auszugehen, dass das Gericht die Anforderungen des §§ 11 Abs. 1 VersAusglG in diesem Fall geprüft hat und diese als erfüllt ansieht.

Der Rat des Scheidungsanwalts:

Prüfen Sie in jedem Falle, wenn es im Versorgungsausgleich bei Ärzteversorgung um Übertragungen von Anwartschaften geht, ob von dem ursprünglichen Risikoschutz nur Teile übertragen werden. Ist dies der Fall, so sind diese zu übertragenden Teile der Versorgung aufzuwerten. Häufig ist die Entscheidung zum Versorgungsausgleich daher zu korrigieren – entweder durch Hinweis an das Gericht vor dem Scheidungstermin oder aber notfalls im Beschwerdeverfahren vor dem übergeordneten Gericht.

In komplizierten Fällen ist der Rat und gegebenenfalls auch ein Gutachten eines Rentenexperten erforderlich. Im Scheidungsverfahren sollte der Scheidungsanwalt im Rahmen einer entsprechenden Kooperation ein Gutachten zum Versorgungsausgleich und zur Ärzteversorgung durch einen Rentenexperten einholen, um die versicherungsmathematischen Probleme und Lösungen aufarbeiten zu lassen.

 

Einvernehmliche Scheidung ohne Anwalt? Mediation und Scheidungsvereinbarung beim Notar ➧ Mehr
Scheidung Berlin

Mediation oder Scheidungsvereinbarung beim Notar gewünscht?
Dann rufen Sie uns an!
Tel.: 030 / 44 68 44 44

Mo-Do 9-12 Uhr / 15-18 Uhr (Fr 9-12 Uhr)

Schönhauser Allee 146/
Kastanienallee 103
10435 Berlin


Zum Kontaktformular