Scheidung Berlin
Fachanwalt Scheidungsrecht Berlin

Unterhaltsberechnung

Die Unterhaltsberechnung erfolgt nach einem stets ähnlichen Grundschema. Je nach Unterhaltsanspruch gibt es jedoch erhebliche Abweichungen bei der Unterhaltsberechnung. Folgende Schritte sind in jeder Unterhaltsberechnung abzuklären:

  1. Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs
  2. Höhe eines Unterhaltsanspruchs
  3. Dauer eines Unterhaltsanspruchs
  4. Sonstiges (Auskunftsanspruch, Voraussetzungen für eine wirksame Vereinbarung, Prozessführung im Streitfalle usw.)

Zu diesen Schritten folgende grundlegende Überlegungen:

Unterhaltsberechnung: Ehegattenunterhalt für die Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensverhältnisse

Beim Ehegattenunterhalt geht es im Wesentlichen um die Frage, in wieweit die finanziellen Verhältnisse, die während der Ehe herrschten, nach der Trennung und nach der Scheidung mittels Ehegattenunterhalt fortgesetzt werden sollen.

Wie viel Einkommen war während der Ehe vorhanden? Wie hoch ist das jeweilige aktuelle Einkommen nach Trennung und Scheidung? Wie ist der Unterschied zwischen den Einkommen der Ehegatten durch Unterhalt auszugleichen?

Unterhaltsberechnung: Kindesunterhalt – Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle entsprechend dem Einkommen des Zahlenden

Kinder haben noch keine eigene finanzielle Lebensstellung. Sie leiten ihre Lebensstellung von ihren Eltern ab. In der Regel betreut ein Ehegatte (z.B. die Mutter), der andere Elternteil (also der Vater) muss den finanziellen Lebensbedarf abdecken – ist also für den sogenannten Barunterhalt zuständig. Die Höhe des Unterhalts bestimmt sich danach, welches Einkommen der zum Barunterhalt verpflichtete Elternteil hat.

Wie hoch ist das Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils? Hat das unterhaltsberechtigte Kind eigenes Einkommen? Ist der Unterhaltspflichtige leistungsfähig? Wie lange ist bei volljährigen Kindern Unterhalt für die Ausbildung zu zahlen?

Betreuungsunterhalt: Ersatz der Einkommensminderung wegen Kinderbetreuung

Wird ein nichteheliches Kind geboren, so hat die betreuende Mutter gegen den Vater einen eigenen Unterhaltsanspruch – zusätzlich zum Kindesunterhalt. Der Unterhalt beginnt schon vor der Geburt und dauert jedenfalls bis zum 3. Lebensjahr des Kindes an, regelmäßig sogar noch länger. Es handelt sich quasi um einen Ersatz des Einkommens, welches wegen der Kinderbetreuung entfallen ist.

Wie hoch war das Einkommen der Mutter vor der Geburt? Auf welchen Betrag ist es gesunken? Schuldet der Kindesvater die Differenz als Unterhalt – oder würde die betreuende Mutter dann sogar mehr erhalten als eine verheiratete Mutter (Kontrollrechnung: nicht mehr als Ehegattenunterhalt)?

Unterhaltsberechnung des Elternunterhalt: die Hälfte des verteilungsfähigen Einkommens

Werden Eltern im Heim betreut, fallen meist horrende Kosten an. Die Nachkommen werden hierfür zur Kasse gebeten. Voraussetzung ist, dass die jetzt hilfebedürftigen Eltern selbst damals ihren Unterhaltspflichten gegenüber ihren Kindern nachgekommen sind.

Ist eine Unterhaltsverpflichtung überhaupt angemessen? Wie hoch das Einkommen und das Vermögen des unterhaltspflichtigen Kindes? Was bleibt hiervon außen vor wegen vorrangiger Unterhaltsverpflichtungen und des eigenen Lebensbedarfs?

Bei allen genannten Unterhaltsansprüchen geht es vorrangig um die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens. Der Begriff des Einkommens im Unterhaltsrecht weicht dabei erheblich von z. B. dem steuerlichen Einkommensbegriff ab. Selbst bei den einzelnen Unterhaltsansprüchen wird das unterhaltsrelevante Einkommen unterschiedlich errechnet.

Grenze der Unterhaltsverpflichtung ist die eigene Leistungsfähigkeit: Dem Unterhaltspflichtigen muss sein Selbstbehalt belassen werden. Der Selbstbehalt ist bei jedem Unterhaltsanspruch verschieden.

Um in Erfahrung zu bringen, welches Einkommen der zum Unterhalt Verpflichtete hat, gibt es Auskunftsansprüche. Diese können auch gerichtlich durchgesetzt werden. Die Kosten hierfür trägt der Auskunftspflichtige.

Es sind Wechselwirkungen zu beachten: Bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts ist zu berücksichtigen, ob auch ein Zugewinnausgleich zu zahlen ist und wie dieser zu berechnen ist (Verbot der Doppelberücksichtigung). Auch kann beim Ehegattenunterhalt eine Rolle spielen, ob der Versorgungsausgleich durchgeführt wurde, ob ein Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente besteht usw. Beim Kindesunterhalt ist zu berücksichtigen, ob ein Anspruch auf BAföG, Unterhaltsvorschuss, ALG II oder Ähnliches besteht. Im Einzelnen kann dies zu komplizierten Berechnungen führen.

Eine Rolle spielt nicht nur der laufende Unterhalt (wie viel ist monatlich zu zahlen und wie lange?). Zu klären ist auch in der Regel ein Unterhaltsrückstand. Hierfür muss der Unterhaltspflichtige wirksam in Verzug gesetzt worden sein: Er muss wissen, ab welchem Monat er mit Unterhaltszahlungen rechnen muss. Rückwirkend ist Unterhalt aber nur zu zahlen, wenn dieser nicht verjährt oder (noch schneller) wegen Zeitablaufs verwirkt ist.

Ist die Unterhaltsberechnung geklärt, ist dieser wirksam zu vereinbaren. Teilweise ist eine notarielle Beurkundung notwendig. Gelingt eine Einigung zum Unterhalt nicht, so ist die Durchsetzung in einem gerichtlichen Unterhaltsprozess notwendig.

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