Ehegatten, die von Trennung und Scheidung betroffen sind, befürchten häufig hohe Scheidungskosten. Das ist in der Regel nicht gerechtfertigt. Entscheidend ist, ob durch das richtige Vorgehen Scheidungskosten gespart werden können. So können Ehegatten z. B. durch Einigungen über die Trennungs- und Scheidungsfolgen erhebliche Scheidungskosten sparen.
In Scheidungsverfahren ist in der Regel mit folgenden Kosten zu rechnen:
Typische Scheidungsverfahren verlaufen zunächst so, dass die Folgen der Trennung und Scheidung außergerichtlich geregelt werden (Unterhalt, Zugewinnausgleich usw.). Dann folgt das Scheidungsverfahren vor Gericht.
Bei den Gebühren des Rechtsanwalts, die bei der Vertretung vor Gericht (Scheidung als solche) entstehen, handelt es sich um Mindestgebühren. Das bedeutet, dass der Rechtsanwalt diese nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorgeschriebenen Gebühren nicht unterschreiten darf.
Anders ist dies bei der Vertretung außerhalb des Gerichts zur Regelung des Unterhalts, Zugewinnausgleichs usw.. Dabei handelt es sich z. B. um die Korrespondenz des Rechtsanwalts mit dem anderen Ehegatten bzw. dessen Scheidungsanwalt, Verhandlungen über die Trennungs- und Scheidungsfolgen oder die Vertragsgestaltung. Auch für diese Tätigkeit des Rechtsanwalts gilt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die dort vorgesehenen Gebühren sind jedoch disponibel. Möglich ist also, bei hohen gesetzlichen Gebühren eine niedrigere Rechtsanwaltsgebühr zu vereinbaren.
Die Gebühren des Scheidungsantrags richten sich zum einen nach der Höhe des Gegenstandswertes (Streitwert) und zum anderen nach dem Gebührentatbestand – also danach, wie der Rechtsanwalt tätig geworden ist (außergerichtliche Korrespondenz, Abschluss eines Vergleiches, Einreichen einer Klage, Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins usw.).
Wird der Rechtsanwalt lediglich beratend tätig, so sind die Beratungsgebühren unabhängig vom Aufwand oder von der Bedeutung der Angelegenheit auf einen Maximalbetrag gedeckelt: Sie dürfen bei einer Erstberatung 190 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer nicht überschreiten, bei einer weitergehenden Beratung dürfen sie nicht über insgesamt 250 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer hinausgehen.
Auch Gerichte erhebenden Gebühren für ihr Tätigwerden. Diese sind allerdings wesentlich niedriger als die Gebühren des Rechtsanwalts. Auch für die Gerichtsgebühren sind zum einen der Gegenstandswert und zum anderen der Gebührentatbestand ausschlaggebend.
Schließlich können in komplizierten Verfahren z. B. zur Regelung des Zugewinnausgleichs Kosten für Sachverständige entstehen. Diese sind dann erforderlich, wenn z. B. der Wert einer Immobilie oder der Wert eines Unternehmens entscheidend ist für die Höhe des Zugewinnausgleichs.
Die Gebühren für Sachverständige können mitunter recht hoch sein. Sie hängen von der Bedeutung der Angelegenheit und insbesondere vom Arbeitsaufwand des Sachverständigen ab.
In Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts, Aufenthaltsbestimmungsrechts oder Sorgerechts werden vom Gericht häufig Verfahrenspfleger mit der Wahrnehmung der Interessen des Kindes beauftragt. Auch Verfahrenspfleger kosten Geld und rechnen in der Regel nach einem Stundensatz ab.
Wer verliert, trägt alle Kosten
Wer jedoch letztlich welche Kosten zu tragen hat, wird insbesondere vom Ausgang des Verfahrens bestimmt. Das Gericht regelt dann, welcher Ehegatte welchen Anteil der Kosten zu tragen hat. Bei Streitverfahren trägt in der Regel der Verlierer sämtliche Kosten, auch die Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts. Häufig wird eine Quote für die Verteilung der Gesamtkosten festgesetzt. Dies gilt also für Verfahren, in denen der Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt oder Zugewinnausgleich geregelt wird – sofern diese nicht als Verbundverfahren geführt werden.
Bei Scheidungsverfahren tragen beide Ehegatten jeweils die eigenen Anwaltsgebühren und die Hälfte der Gerichtsgebühren. Das gilt im Übrigen auch, wenn z. B. Unterhalt, Zugewinnausgleich usw. auch als sogenanntes Verbundverfahren im Rahmen des Scheidungsverfahrens geklärt werden.
Honorarvereinbarungen
Es ist auch möglich, mit dem Rechtsanwalt eine Abrechnung der Honorare zu vereinbaren, die sich z. B. am Arbeitsaufwand orientiert. Sprechen Sie uns unverbindlich auf eine Honorarvereinbarung an. Wir klären mit Ihnen die Höhe der Stundensätze und den voraussichtlich anfallenden Arbeitsaufwand. Die gesetzlichen Gebühren, die in Gerichtsverfahren anfallen, dürfen jedoch bei einer Honorarvereinbarung nicht unterschritten werden.
Verfahrenskostenhilfe / Prozesskostenhilfe
Der Staat übernimmt die Kosten eines Gerichtsverfahrens, wenn dieses hinreichende Erfolgsaussicht hat. Voraussetzung ist, dass die eigenen finanziellen Mittel für das Gerichtsverfahren nicht ausreichen. Die Berechnung orientiert sich an den Sätzen von Hartz IV. Zu beachten ist, dass innerhalb von 4 Jahren nach Beendigung des Verfahrens die Verfahrenskosten zurückgefordert werden können, wenn sich das Einkommen oder Vermögen erhöht.
Verfahrenskostenvorschuss / Prozesskostenvorschuss
Reicht das eigene Einkommen oder Vermögen nicht aus, die Prozesskosten zu finanzieren, verfügt jedoch der andere Ehegatte über ausreichendes Einkommen und Vermögen, so ist dieser unter Umständen dazu verpflichtet, die Kosten für das gegen ihn gerichtete Verfahren vorzuschießen. Gerichte verweisen häufig auf einen Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss gegen den anderen Ehegatten, anstatt Verfahrenskostenhilfe vom Staat zu bewilligen.
In der Regel wird der andere Ehegatte jedoch nicht freiwillig dazu bereit sein, Verfahrenskostenvorschuss für ein Verfahren gegen ihn zu zahlen. In diesen Fällen muss dann der Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss in einem gesonderten Gerichtsverfahren geklärt werden.
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